Telefongespräche aufzeichnen

Telefongespräche aufzeichnen. Ist das legal oder greift der Datenschutz? Datenschutz ist ein kompliziertes Feld. Seit seinem Inkrafttreten 1977 erfuhr das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bereits mehrfache Anpassungen an die gesellschaftlichen Veränderungen. Die letztmaligen Neuregelungen stammen aus dem Jahr 2021. Sie gelten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung sowie als Voraussetzungen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

Nicht alle kleinen oder mittelständischen Betriebe in Deutschland können Experten für Datenschutz am Arbeitsplatz einstellen. So bleibt eine allgemeine Unsicherheit bezogen auf die Rechte beim Aufzeichnen von Telefongesprächen oder der Verarbeitung persönlicher Daten der Beschäftigten. Dürfen Arbeitgeber Telefongespräche aufzeichnen? Welche Konsequenzen drohen bei unerlaubten Handlungen?

Die rechtliche Lage: Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter abhören?

Wer als Arbeitgeber vorhat, Telefongespräche aufzuzeichnen, möchte nur selten seine Mitarbeiter ausspionieren. Vielmehr liefern Gespräche wertvolle Hinweise zu Kundenwünschen oder künftigen Trends. Doch auch die unerlaubte Privatnutzung des Geschäftstelefons durch Mitarbeiter kann Beweggrund sein, Telefongespräche aufzunehmen.

Was es auch sei: Grundsätzlich sind Mitschnitte personenbezogener Daten illegal.

Die rechtlichen Grundlagen für Datenschutz am Arbeitsplatz sind vielfältig:

  • Regelungen zu Datenschutzverstößen an Arbeitsplätzen stehen in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Demnach sind Mitarbeiterüberwachungen vom Abhören von Telefonen bis zur Verarbeitung persönlicher Daten generell unzulässig.
  • Nicht als eigenständiger Artikel im Grundgesetz (GG) geregelt, orientiert sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht an der Menschenwürde nach § 1 GG sowie dem Recht der freien Entfaltung nach Art. 2 GG. Das gesprochene Wort genießt danach einen besonders hohen Schutz.
  • Fernmeldegeheimnis: Gemäß Art. 10 GG dürfen Gesprächsinhalte, Identitäten der Telefonierenden wie auch Telefonnummern nicht unberechtigt abgehört oder gespeichert werden.
  • Das Arbeitsrecht besteht aus zahlreichen Einzelgesetzen. Einschlägig für den Datenschutz am Arbeitsplatz ist das Demzufolge wird das Ausspionieren von Mitarbeitern als Datenschutzverstoß geahndet.
  • Wurde der Nutzung eines Diensttelefons für Privatgespräche stattgegeben, werden die Regularien des Telekommunikationsgesetzes

Mitarbeiter Telefongespräche aufzeichnen – wann ist es gestattet?

In Ausnahmefällen wird das Abhören von Telefongesprächen am Arbeitsplatz gestattet. Dabei dürfen Arbeitgeber die personenbezogenen Daten gemäß § 4 Bundesdatenschutzgesetz erheben und verwerten.

  1. Wer als Arbeitgeber Telefongespräche aufzeichnen möchte, ist dazu nach Art. 6 DSGVO berechtigt, willigt der Beschäftigte ausdrücklich ein. Diese Einwilligung muss
  • vorab schriftlich erfolgen
  • jederzeit frei widerrufbar sein
  • Hinweise auf die Verarbeitung persönlicher Daten sowie die Speicherdauer enthalten
  1. Auch rechtliche Grundlagen können Mitschnitte von Telefongesprächen legitimieren. Dient die Aufnahme Schulungszwecken während Einarbeitungsphasen oder der Qualitätskontrolle mit Kunden, ist sie gestattet, werden
  • ausschließlich Stichproben genommen
  • einzig Basisinformationen wie Gesprächsdauer und -inhalt überprüft
  • Telefonnummern nur in Teilen gespeichert.
  1. Zur Umgehung von Datenschutzverstößen muss die Software speziellen technischen Anforderungen entsprechen. Zudem muss in Großkonzernen gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz der Betriebsrat informiert werden.
  2. Nicht nur der Beschäftigte muss seine Einwilligung zum Abhören des Gespräches erteilen. Auch Kunden müssen nach § 4 BDSG über die Aufzeichnung aufgeklärt werden und ihre Einverständnisse erteilen.

Dürfen Mitarbeiter selbst Telefongespräche aufzeichnen?

Auch Mitarbeiter dürfen nicht einfach Telefongespräche aufnehmen. Dabei ist es unerheblich, ob sie ihre Leistung dokumentieren oder Freunden lustige Sprachaufzeichnungen auf ihrem Smartphone zeigen möchten.

Welche Konsequenzen gibt es für die Arbeitgeber?

Wer als Arbeitgeber unerlaubt Telefongespräche abhört oder aufzeichnet, macht sich unter Umständen nach dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 206 oder der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Strafgesetzbuch strafbar. Als Konsequenz drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

In minder schweren Fällen handelt es sich bei unbefugten Erhebungen nicht öffentlicher Daten um Ordnungswidrigkeiten. Es drohen Geldbußen von maximal 300.000 Euro oder Freiheitsstrafen von längstens zwei Jahren.

Schließlich kann auch die Reputation des Unternehmens leiden, dringen Datenschutzverstöße an die Öffentlichkeit.

 

Bild: AdobeStock_54006575, Pixelot

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