Mitarbeiter, die trotz Krankschreibung arbeiten möchten, dürfen ihrer beruflich Tätigkeit nachgehen. Die Arbeit trotz Krankschreibung ist nicht verboten: Bei der Bescheinigung handelt es sich lediglich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Das Landgericht München hat den Betreiber einer Webseite dazu verurteilt, die IP-Adresse des Klägers nicht mehr dem Betreiber des Dienstes Google Fonts (Google) offenzulegen. Bei Zuwiderhandlung droht dem Betreiber ein gerichtliches Ordnungsgeld bis 250.000 Euro. Darüber hinaus verurteilte es den Betreiber zur Auskunft und zur Zahlung von 100 Euro zuzüglich Zinsen (LG München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 3 O 17493/20).
Mitarbeiter, die trotz Krankschreibung arbeiten möchten, dürfen ihrer beruflich Tätigkeit nachgehen. Die Arbeit trotz Krankschreibung ist nicht verboten: Bei der Bescheinigung handelt es sich lediglich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Möchte ein Unternehmen herausfinden, wie zufrieden die Mitarbeiter sind, kann die statistische Auswertung bestimmter Informationen ebenfalls sinnvoll sein.
Obwohl Fragen im Vorstellungsgespräch das Unternehmen und den Bewerber näherbringen, dürfen potenzielle Arbeitgeber nicht jede beliebige Frage stellen. Sämtliche Fragestellungen sollten darauf abzielen, ein möglichst umfassendes Bild des Interessenten zu schaffen. Zudem müssen die erfragten Informationen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und die Leistungsbereitschaft von Interesse sein.