Der umfassende Auskunftsanspruch Betroffener nach Artikel 15 DSGVO bei Beschäftigungsverhältnissen ist nicht wirklich umfassend, sondern durch die Rechte Dritter begrenzt. Zudem ist nicht eindeutig geklärt, an wen sich Unternehmensmitarbeiter hinsichtlich ihrer Datenverarbeitung durch den Betriebsrat wenden müssen. Zwar steht ihnen grundsätzlich ein Anspruchsrecht gegenüber dem Betriebsrat zu. Auch muss dieser gemäß § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die allgemeingültigen Datenschutzrichtlinien beachten. Doch sofern die Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat erhoben werden, zeichnet der Arbeitgeber für sämtliche Tätigkeiten verantwortlich.
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