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Gastbeitrag: Urheberrecht auf Sandalen? BGH-Urteil sorgt für kalte Füße!

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Vom Klischee zum Fashion-Statement: die Sandalen von Birkenstock. Der nach eigenen Angaben größte Arbeitgeber der deutschen Schuhindustrie hat sich nicht nur wirtschaftlich stark etabliert, sondern im Laufe der Jahre auch einen Kultstatus erlangt, mit dem nur sehr wenige Schuhmarken in Deutschland mithalten können. Doch wo Ruhm ist, gibt es auch Nachahmer – und anders als im Markenrecht reicht dieser allein nicht aus, um sein Produkt vor Kopien zu schützen. Man könnte durchaus das Urheberrecht in Erwägung ziehen, jedoch sind hierbei einige rechtliche Anforderungen zu beachten. Doch wie der BGH in seinem kürzlich gefällten Urteil klargestellt hat: Kultstatus ist nicht gleich Kunst.

Was ist passiert?

Die rasant wachsende Beliebtheit der Birkenstock-Sandalen führte zu steigenden Preisen und machte günstige Alternativen für Konsumenten zunehmend attraktiver. Dies wollte Birkenstock nun mit rechtlichen Mitteln unterbinden und forderte das dänische Unternehmen Bestseller (I ZR 16/24), die Handelsplattform Shoe.com (betrieben von der Detmolder Wortmann-Gruppe, I ZR 18/24) sowie den bekannten Tchibo-Konzern (I ZR 17/24) auf, den Verkauf von Sandalen zu unterlassen, die Ihren Modellen ähneln. Birkenstock berief sich dabei auf das Urheberrecht und begründete seinen Anspruch auf Schutz damit, dass die Sandalen des Unternehmens als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) gelten. Damit würde Birkenstock das alleinige Nutzungsrecht an den Designs zustehen.

Der Weg durch die Instanzen

Herausragende Designs haben in der Vergangenheit tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genossen – etwa die Ausgestaltung des Porsche 356. Auch in erster Instanz erkannte das Landgericht Köln den Sandalen von Birkenstock Urheberrechtsschutz zu und urteilte zugunsten des Unternehmens. In der Berufung widersprach jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Bei der Ausgestaltung der Sandalen wurde nachweislich weniger Wert auf ästhetische Gestaltung als vielmehr auf ergonomische Aspekte gelegt. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der der Argumentation des OLG folgte. Bei Gebrauchsgegenständen, die hauptsächlich durch praktische und funktionale Gesichtspunkte geprägt sind, ist der Spielraum für kreative Gestaltung oft begrenzt. Daher stellt sich die Frage, ob diese Gegenstände über ihre funktionale Form hinaus künstlerisch gestaltet sind – und ob diese Gestaltung ausreichend kreativ ist, um Urheberrechtsschutz zu erhalten. Der BGH verneinte dies im Fall der Birkenstock-Sandalen.

Fazit: Der richtige Schutz für kreative Designs

Das BGH-Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine durchdachte rechtliche Strategie beim Schutz von Produktdesigns ist. Unternehmen, die auf Urheberrechtsschutz setzen, müssen sicherstellen, dass ihre Designs die erforderliche künstlerische Schöpfungshöhe erreichen, um sich im Ernstfall erfolgreich darauf berufen zu können.

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