Fast jeder Arbeitnehmer, der in einem Büro arbeitet, hat heute Zugang zum Internet an seinem Arbeitsplatz. Viele können sogar gar nicht ohne Internet arbeiten. Aber dürfen Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz überhaupt privat nutzen? Und wie können sie das Internet privat so nutzen, dass alle Daten, mit denen sie arbeiten, trotzdem sicher sind?
Für Arbeitgeber ist es fast unmöglich, ihren Arbeitnehmern eine private Nutzung des Internets zu untersagen. Außerdem wollen dies viele Arbeitgeber gar nicht, schließlich wissen auch sie, dass es einfach sehr komfortabel ist, in der Mittagspause einen Termin online zu buchen.
Allerdings befinden sich auf einem Arbeitscomputer in der Regel sehr viel mehr personenbezogene Daten, die Arbeitnehmer schützen müssen, als auf einem privaten Gerät. Deswegen ist es wichtig, dass sie auch während einer privaten Nutzung des Endgeräts sicherstellen, dass diese Daten bestmöglich geschützt sind. Sie dürfen auch die Sicherheit der IT-Infrastruktur des Unternehmens während einer privaten Nutzung nicht gefährden.
Dürfen Arbeitnehmer das Internet am Arbeitsplatz privat nutzen?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer das Internet an ihrem Arbeitsplatz nicht privat nutzen. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern auf verschiedene Arten eine private Nutzung dennoch ermöglichen.
Eine denkbare Variante hier wäre, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine private Internetnutzung ausdrücklich erlaubt. Er kann die private Nutzung des Internets aber auch einfach dulden, woraus sich eine sogenannte „betriebliche Übung“ ergeben würde.
Selbst wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Internetnutzung für private Zwecke ausdrücklich erlaubt, dürfen Arbeitnehmer nicht einfach nach Herzenslust surfen. In diesem Fall dürfen sie das Internet nur in den betrieblichen Pausen nutzen. Andernfalls könnten Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitsleistung, die sie erbringen müssen, schmälern. Darüber hinaus dürfen sie nichts im Internet machen, was den Ruf ihres Arbeitgebers schädigen könnte, zusätzliche Kosten verursachen oder Fremdsoftware ohne Erlaubnis installieren.
Was bedeutet die „betriebliche Übung“?
Der Begriff der „betrieblichen Übung“ ist der Grund, warum Arbeitgeber de facto ihren Arbeitnehmern kaum eine private Internetnutzung verbieten können. Wenn ein Arbeitgeber hofft, mit einem Verbot privater Internetnutzung, das Problem leicht aus der Welt geschaffen zu haben, irrt er sich leider.
Dieses Verbot müsste der Arbeitgeber auch kontrollieren, andernfalls etabliert sich durch die stillschweigende Duldung einer privaten Internetnutzung die betriebliche Übung. Das bedeutet, dass es in diesem Betrieb üblich ist, das Internet trotz Verbots privat zu nutzen.
Überwachung der Arbeitnehmer ist datenschutzrechtlich nicht zulässig
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmer kaum effektiv verbieten, das Internet privat zu nutzen. Hierfür müssten sie dieses totale Verbot auch mit einer kompletten Überwachung durchsetzen. Diese komplette Überwachung der Arbeitnehmer greift aber zu umfassend in die Privatsphäre der Arbeitnehmer ein.
Mit einer Totalüberwachung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz würde der Arbeitgeber gegen die Menschenwürde des Arbeitnehmers verstoßen. Dieses Recht ist im ersten Artikel des Grundgesetzes verankert. Auch mit einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können weder Arbeitnehmer noch -geber dieses Grundrecht nicht aufheben und eine Schlechterstellung dieses höchsten Rechts sieht das Grundgesetz nicht vor.
Die einzige Möglichkeit für Arbeitgeber ein Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz zu verbieten sind Stichproben. Selbst hier müssen sie eine Verhältnismäßigkeit sicherstellen. Sollte sich durch eine Stichprobe ein Verdacht ergeben, dass ein Mitarbeiter gegen die Anordnungen des Arbeitgebers verstößt, darf der Arbeitgeber eine Überwachung einleiten. Laut §4 BDSG muss der Arbeitnehmer aber über den Umfang einer Protokollierung informiert werden.
Für eine Überwachung sind selbst technische Maßnahmen nicht zulässig. Es gibt aber technische Lösungen, die einen privaten Internetgebrauch am Arbeitsplatz einvernehmlich regeln können. Eine ganz einfache Lösung ist beispielsweise eine Sperrung von einzelnen Internetseiten. Arbeitgeber können etwa den Zugang zu Sozialen Netzwerken von ihren Geräten aus unterbinden.
Eine Protokollierung der Daten darf dann erfolgen, wenn sie für die Datenschutzkontrolle, die Datensicherheit, der Sicherung des Betriebes und für Abrechnungszwecke nötig ist. In diesem Fall dürfen die Daten dieser Protokollierung aber auch nur für die Zwecke gebraucht werden. Es sollte aber nur der zuständige Mitarbeiter der IT-Abteilung Zugang zu diesen Daten haben und diese streng vertraulich behandeln.
Das Internet privat nutzen – und den Datenschutz einhalten
Arbeitgeber können ein Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz also nur schwer durchsetzen. Das bedeutet für Arbeitnehmer allerdings nicht, dass sie sorglos im Internet surfen dürfen. Sie haben auch während einer privaten Nutzung des Internets eine Sorgfaltspflicht gegenüber der Daten auf ihrem Gerät und dem Netzwerk, in dem sie sich mit ihrem Gerät bewegen.
Arbeitnehmer, die privat im Internet am Arbeitsplatz surfen, müssen sicherstellen, dass alle personenbezogenen Daten sicher sind. Deswegen müssen sie darauf achten, keine Seiten oder E-Mail Anhänge zu öffnen, die personenbezogenen Daten abfragen können. Auch sollten Arbeitnehmer nicht von ihren dienstlichen Geräten sich auf Seiten wie Facebook einloggen, da viele soziale Medien über Cookies das Surfverhalten nachvollziehen können, selbst wenn Nutzer sich wieder ausgeloggt haben. Auch Filesharing-Dienste oder Livestreams sollte man als Arbeitnehmer vom Dienstgerät nicht nutzen.
Die Sicherheit der IT-Infrastruktur dürfen Arbeitnehmer durch ihr Surfverhalten nicht gefährden. Sie müssen also darauf achten, dass sie keine fragwürdigen Seiten aufrufen.