Den Impfstatus der Mitarbeiter erfragen: Diese Fehler sollten Arbeitgeber vermeiden!

Die aktuelle rechtliche Lage

Der Impfstatus der eigenen Mitarbeiter ist ein heikles Thema, das zu zahlreichen öffentlichen Diskussionen führt. Nach wie vor gilt es, bei der Verarbeitung persönlicher Daten Vorsicht walten zu lassen. Denn auch der Impfstatus der Mitarbeiter unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wer also den Impfstatus erfragen möchte, muss beide Rechtsgrundlagen in Kombination betrachten, da es sich bei dieser Information um ein Gesundheitsdatum handelt.

Konkret bedeutet das: Den Impfstatus der Mitarbeiter abzufragen ist grundsätzlich zulässig, solange verschiedene Kriterien erfüllt sind. Andernfalls können sie die Auskunft verweigern oder eine falsche Auskunft erteilen. Ein solches Vorgehen ist selbstverständlich nicht erstrebenswert, weshalb es einer genauen Klärung der bestehenden Rechtsgrundlage bedarf. Folgende Kriterien sind die Voraussetzung dafür, den Impfstatus der Mitarbeiter abfragen zu dürfen:

  • Dem schutzwürdigen Interesse der Mitarbeiter darf diese Auskunft nicht entgegenstehen.
  • Den Impfstatus an den Arbeitgeber weiterzugeben, ist gemäß der sozialen Sicherheit erforderlich.
  • Die Information ist für die Firma notwendig, um die Erfüllung der Pflichten oder die Ausübung der Rechte gemäß dem Arbeitsrecht ausüben zu können.

Diese Kriterien setzen voraus, dass der Betrieb nur dann organisiert werden kann, wenn diese Informationen zum Impfstatus der Mitarbeiter eingeholt werden. Eine allgemeine Fürsorge- oder Schutzpflicht gegenüber den eigenen Kunden reicht gemäß den Aufsichtsbehörden nicht aus. Da diese Voraussetzungen nur in den seltensten Fällen erfüllt sind, ist die Abfrage fast immer unzulässig.

Für den Impfstatus der Mitarbeiter bedeutet das, dass solch personenbezogene Daten nicht automatisch ausgehändigt werden. Vielmehr ist es nur unter gewissen Umständen möglich, die relevanten Daten zu erfragen. Eine generelle Auskunftspflicht zur Impfung besteht hingegen nicht. Wer sich unsicher ist, ob es möglich ist, den Impfstatus der eigenen Mitarbeiter zu erfragen, sollte sich mit einem Datenschutzbeauftragten in Verbindung setzen, um eventuelle Datenschutzverstöße zu umgehen.

Gibt es Ausnahmen bei der Auskunftspflicht?

Das Bundesdatenschutzgesetz ermöglicht Ausnahmen, auch wenn sie nur in einem engen Rahmen bestehen. So ist es beispielsweise möglich, Gesundheitsdaten abzufragen, falls diese für die Ausübung des Berufs wichtig sind. Dazu gehört auch der Impfstatus der Mitarbeiter. Diese Möglichkeit besteht gemäß Paragraf 23a des Infektionsschutzgesetzes für Gesundheitsberufe.

Dieser Paragraf ermöglicht es Kliniken, den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abzufragen, um Infektionskrankheiten zu bekämpfen. Wegen des engen Kontakts zwischen Patienten und Beschäftigten ist eine solche Abfrage zulässig. Schließlich besteht in solchen Einrichtungen mitunter Kontakt zu Dritten, die sich selbst nicht wirksam vor Corona oder anderen Infektionskrankheiten schützen können.

Eine weitere Ausnahme ist die 2G-Regel, die beispielsweise in Restaurants gilt. Damit sich diese Regel wie gewünscht durchsetzen lässt, muss ein Arbeitgeber dazu berechtigt sein, den Impfstatus seiner Mitarbeiter abzufragen.

Gibt es Alternativen zur Abfrage des Impfstatus?

Für die meisten Arbeitgeber ist es aus rechtlicher Sicht kaum möglich, den Impfstatus ihrer Mitarbeiter in Erfahrung zu bringen. Deshalb haben sich inzwischen verschiedene Varianten durchgesetzt, die in einer juristischen Grauzone angesiedelt sind.

  • Die dringende Bitte, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch den Betriebsrat selbst den eigenen Impfstatus offenzulegen.
  • Einige Unternehmen nutzen die Luca-App oder die Corona-Warn-App. In diesen ist teilweise auch der Impfstatus ersichtlich, sodass der Impfstatus der Mitarbeiter nicht direkt abgefragt werden muss. Allerdings ist die Teilnahme meist auf freiwilliger Basis.
  • In vielen Firmen gilt die inoffizielle Regelung, dass die Maskenpflicht für vollständig Geimpfte aufgehoben wird.
  • Manche Unternehmen, die sich nicht ausschließlich auf den Impfstatus der Mitarbeiter verlassen möchten, testen ihre Mitarbeitenden täglich. Liegt in diesem Fall ein negativer Test vor, rückt der Impfstatus selbst in den Hintergrund.

Die aktuellen politischen Diskussionen zeigen jedoch, dass sich die Impfauskunftspflicht künftig verändern könnte. Bereits ab September 2021 könnten sie sich auf weitere Bereiche erstrecken, eventuell auf sämtliche Betriebe. Der Grund dafür ist, dass die Arbeitgeber nur dann wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen können, wenn sie den Impfstatus ihrer Mitarbeiter kennen. Trotzdem sind die genauen Erweiterungen einer möglichen Auskunftspflicht zur Impfung noch nicht bekannt. In erster Linie gilt es dabei zu beachten, dass Nicht-Geimpfte aufgrund der fehlenden Schutzimpfung nicht diskriminiert werden.

Wie sind die weiteren Aussichten für Arbeitgeber

Unabhängig davon, ob die Auskunftspflicht ausgeweitet wird oder nicht: Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, welche Konsequenzen und Maßnahmen sie von diesen Informationen ableiten können. Schließlich soll die Abfrage dazu dienen, die Mitmenschen zu schützen. Das vor allem in den Pflegeberufen eine niedrige Impfquote vorliegt, erschwert dieses Vorgehen im Allgemeinen. Denn der Abzug von Patienten wäre mit einem Berufsverbot zu vergleichen. Gleichzeitig soll eine Diskriminierung jedoch ausgeschlossen sein.

Selbst bei Büro-Tätigkeiten können die Arbeitgeber vor einer Herausforderung stehen: Denn arbeiten die Mitarbeiter in einem Großraumbüro, stellt sich die Frage, was mit einer generellen Auskunftspflicht verändert werden könnte. Eine Isolation der Nicht-Geimpften ist in den meisten Fällen nicht praktikabel und würde keinesfalls den Betriebsfrieden stärken. Dazu kommt, dass die Arbeit im Home-Office für viele Arbeitnehmer als Belohnung gilt und somit einen unfairen Vorteil bieten würde. Das führt zu der Annahme, dass der Impfstatus der Mitarbeiter künftig nicht nur für die Arbeitgeber von Interesse sein wird, sondern auch die Mitarbeitenden selbst in eine schwierige Situation bringen könnte.

Foto: © Rido@adobe.com

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