Die DSGVO und Social Media Marketing

Sie als Social-Media-Experte mussten sich unweigerlich mit der neuen Datenschutzgrundverordnung auseinandersetzen. Dabei ist nicht nur die DSGVO sondern auch die e-Privacy-Verordnung von großer Bedeutung im Social-Media-Marketing. Was sie dabei berücksichtigen sollten und das die DSGVO Ihnen einen Vorteil bietet, erfahren sie im Folgenden.

Berücksichtigung der DSGVO und der e-Privacy-Verordnung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung für alle EU-Länder verbindlich. Hinsichtlich des alten Bundesdatenschutzgesetzes bringt die DSGVO teilweise auch Vereinfachung für Sie als Werbetreibenden mit.

Was bringt die DSGVO dem Werbetreibenden?

Mit der Einführung der DSGVO wird nun dem Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Verwendung von personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken zugeschrieben. So stehen sich die Persönlichkeitsrechte der natürlichen Person und die Interessen des Werbetreibenden in einem ausgeglicheneren Verhältnis gegenüber als vorher.

Doch trotz dieser guten Nachricht, stellt die DSGVO hohe Anforderungen an Sie.

Was sind die wichtigstes Aspekte der DSGVO für den Werbetreibenden?

Das berechtigte Interesse

Um personenbezogene Daten einer natürlichen Person für Marketingzwecke zu verwenden, müssen die berechtigen Interessen des Unternehmens das Recht des Einzelnen überwiegen. Diese müssen vorab gründlich abgewägt werden. Beschrieben ist dies in Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO. Zudem muss der Grad der Beeinträchtigung der betroffenen Person untersucht werden. Diese Analyse bezieht sich maßgeblich auf öffentlich zugängliche Daten, wie Kontaktdaten aus einem Impressum oder Daten aus einem öffentlichen Profil.

Die Einwilligung einholen

Ist das berechtigte Interesse des Unternehmens nicht eindeutig oder bestehen Zweifel daran, dass die Daten an dieser Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt werden, ist eine eindeutige Einwilligung des Betroffenen Voraussetzung.

Für das Social-Media-Marketing im Hinblick auf die DSGVO ist es genau so wichtig wie für die Nutzung von Webseiten – das Opt-In-Verfahren: Hierbei bedarf es einer aktiven und eindeutigen Einwilligungserklärung des Nutzers. Auch eine elektronische Angabe, wie das Anklicken eines Kontrollkästchens ist legitim. Zudem muss dem Nutzer detailliert und transparent aufgezeigt werden, welche persönlichen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden und zu welchem Zweck. Wenn unterschiedliche Zwecke im Fokus stehen, muss für jedes einzelne Anliegen eine gesonderte Zustimmung des Nutzers erfolgen.

Die Datensicherung ist nur solange rechtens, wie die jeweilige Information des Zwecks benötigt wird.

Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Nutzerdaten

Damit die Datennutzung- und Speicherung zulässig ist, müssen persönliche Daten wie Namen, Email-Adressen, IP-Adressen oder Andere die Identität einer Person spezifizierenden Daten pseudonymisiert oder anonymisiert werden.

Was ist bei der e-Privacy-Verordnung zu beachten?

Die e-Privacy-Verordnung beschäftigt sich genauer mit Tracking und der Verwendung von Cookies. Ein Hauptziel ist eine einheitliche Grundlage für die Einwilligungserklärung in die Nutzung von Cookies einzurichten. Wichtig ist, dass immer ein eindeutiger Hinweis über die Cookie-Nutzung erforderlich ist, sobald eine Seite ein Datenpaket zur Verarbeitung an das Gerät des Nutzers schickt. Häufig wird eine indirekte Einwilligung des Nutzer eingeholt, über: „Durch die weitere Nutzung unserer Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“

Das Social-Media-Marketing wird immer bedeutender. Kaum ein Unternehmen verfügt und bespielt noch nicht die unterschiedlichen Social-Media-Kanäle Twitter, Instagram, Facebook, Youtube & Co.. Oftmals erhält der Marketing-Experte in Echtheit Feedback über seine Werbekampagnen. Doch zugleich wird die Nutzung dieser Kanäle zu einer echte Herausforderung, wenn es um den Datenschutz geht.

Worauf muss bei Social-Media-Marketing besonders geachtet werden?

Die Impressumspflicht

Jedes Social-Media-Profil, welches geschäftlich genutzt wird, muss über ein Impressum, wie auf einer Webseite, verfügen. Wichtig sind bei der Impressumspflicht die Nennung von:

  • Nennung des Betreibers des Profils
  • vollständige Adresse des Betreibers (ACHTUNG: Postfächer sind als Adressangabe nicht ausreichend)
  • Vertretung des Unternehmens
  • Kontaktdaten (Telefon, Fax, Email)
  • Registereintrag des Unternehmens, bei Freiberufler ist die Standeskammer zu nennen
  • Angabe der Umsatzsteuer-ID
  • Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung müssen dies im Impressum angeben

Der Facebook-Pixel

Mit Hilfe des sogenannten Facebook-Pixels kann die geschaltete Werbeanzeige und das Verhalten der jeweiligen Nutzer analysiert werden. Es handelt sich hier um einen Tracking-Code. Auch lassen sich Zielgruppenanalysen zur Optimierung einer Ad erstellen. Beachten müssen Sie dabei, dass der Nutzer eine Opt-out-Möglichkeit erhält, um dem Tracking zu widersprechen.

Die Einbindung von Social-Media-Plugins

Hinsichtlich des Datenschutzes der Nutzer ist die Einbindung von Social-Media-Buttons auf Unternehmensseiten recht problematisch. Durch ihre direkte Einbindung erhalten die genannten Social-Media-Unternehmen unbegrenzten Zugriff auf die Daten der Webseitenbesucher. Dabei ist es unerheblich, ob der Nutzer über ein Profil derjenigen Social-Media-Platformen besitzt, eingeloggt ist oder nicht. Ohne die Einwilligung des Nutzers ist eine solche Übermittlung von Daten unzulässig und das Unternehmen kann rechtlich in die Verantwortung genommen werden. Die Folge bei einem solchen Datenschutzverstoß sind Abmahnungen oder Bußgeldstrafen.

Was muss beim Social-Media-Monitoring beachtet werden?

Für Social-Media Experten ist das Social-Media-Monitoring ein häufig genutztes Werkzeug, um eine optimale Marketing-Strategie zu fahren. Beim Social-Media-Monitoring werden die sozialen Medien nach verschiedenen Informationen und Nutzerprofilen durchsucht, die für Unternehmen interessant sein können. Mit Keywords wird gezielt nach jenen Themen, Meinungen, Kritikern, Influencern etc. gefiltert, die für die Marketingstrategie relevant sind.

Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit dieser Vorgänge sind die individuellen Privatsphäre- (Privacy) Einstellungen der Nutzer. Diese kann der Nutzer auf der jeweiligen Social-Media-Platform einstellen. Wurde das Profil beispielsweise auf „öffentlich“ gestellt, handelt es sich um öffentlich einsehbare Daten und das Social-Media-Monitoring ist legitim. Dennoch fällt diese Analyseart unter die „Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden“, Art. 14 DSGVO.

Praxisempfehlung

Für jeden Marketing-Experten und für jedes Unternehmen ist es unabdingbar, sich mit der DSGVO zu beschäftigen. Sei es für die Aktualisierung der Webseite, dem Einrichten von Social-Media-Profilen oder für das Social-Media-Marketing, die Datenschutzgrundverordnung muss korrekt umgesetzt werden. Um ein Gefühl für die Materie zu entwickeln, sollte man sich als Betroffene*r zumindest einmal die Artikel 1-22 sowie 24-34 DSGVO durchlesen.

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