Auskunftsanspruch

Mit zunehmender Technisierung und Digitalisierung wird Datenschutz ein immer wichtigeres, aber auch komplexeres Thema. Vor allem arbeitsrechtlich ergeben sich immer wieder neue Fragestellungen. Dabei steht nicht nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zur Diskussion. Auch ein Betriebsrat muss sich bei der Datenverarbeitung an gesetzliche Vorschriften halten. Unter anderem haben Unternehmensmitarbeiter einen Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung.

Die rechtliche Lage

Seit 2016 regelt die europaweit gültige Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Webseiten und Unternehmen. Dabei ist Datenschutz am Arbeitsplatz ein besonders sensibles Thema und immer wieder Anlass für juristische Streitigkeiten.

So ist der umfassende Auskunftsanspruch Betroffener nach Artikel 15 DSGVO bei Beschäftigungsverhältnissen nicht wirklich umfassend, sondern durch die Rechte Dritter begrenzt. Zudem ist nicht eindeutig geklärt, an wen sich Unternehmensmitarbeiter hinsichtlich ihrer Datenverarbeitung durch den Betriebsrat wenden müssen. Zwar steht ihnen grundsätzlich ein Anspruchsrecht gegenüber dem Betriebsrat zu. Auch muss dieser gemäß § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die allgemeingültigen Datenschutzrichtlinien beachten. Doch sofern die Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat erhoben werden, zeichnet der Arbeitgeber für sämtliche Tätigkeiten verantwortlich.

Aus diesem Grunde richtet sich der Auskunftsanspruch der DSGVO selbst bei einer Datenverarbeitung durch den Betriebsrat gegen das Unternehmen. Empfehlenswert ist daher eine interne Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber hinsichtlich des Auskunftsrechts durch Beschäftigte. Möglich ist auch die Inanspruchnahme eines Datenschutzbeauftragten.

Einschränkung des Auskunftsanspruchs im Bereich Betriebsrat?

Das Auskunftsrecht durch Artikel 15 DSGVO schafft die Basis für die gezielte Geltendmachung der Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder dem Widerspruch einer Datenverarbeitung. Dabei sind auf Anfrage nicht nur kopierte Dokumente zu Stammdaten wie Name oder Adresse, sondern auch Kommunikationen und interne Vermerke herauszugeben. Doch nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO dürfen Rechte und Freiheiten Dritter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Auskunftsrecht nicht entgegenstehen. Diesen gegenüber allerdings sind Betriebsratsmitglieder gemäß § 79 Abs. 1 BetrVG auf Anordnung des Arbeitgebers zur Geheimhaltung verpflichtet.

Auch zu Kenntnissen persönlicher Verhältnisse durch ihr Mitspracherecht bei personellen Einzelmaßnahmen oder geplanten Kündigungen gemäß § 99 BetrVG oder ihre Anwesenheit bei Anhörungen müssen Betriebsräte Stillschweigen bewahren. Inwiefern die Geheimhaltungspflicht dem Auskunftsrecht der Beschäftigten entgegensteht, ist daher nicht immer einfach zu beantworten.

Parallele zum Personalvertretungsrecht?

Unter anderem Pflichten und Befugnisse von Personalvertretungen sind im sogenannten Personalvertretungsgesetz detailliert geregelt. Die Inhalte werden durch die einzelnen Bundesländer festgelegt. Danach bleibt öffentlich Beschäftigten in Bayern nach Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) eine Einsicht in ihre Personalratsunterlagen grundsätzlich verwehrt. Die Geheimhaltungspflicht des Personalrats geht damit über die Grenzen des BetrVG hinaus. Danach müsse neben einer vertrauensvollen Basis zu Beschäftigten eine ebenso vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Dienststellenleitungen garantiert werden.

Wie umfangreich und kompliziert sich hier gerechte Lösungen gestalten, zeigt das Ergebnis eines aktuellen Tätigkeitsberichtes der Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz. Danach lässt sich eine auskunftsbeschränkende Wirkung der Stillschweigepflicht nicht pauschal beurteilen. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen und ob beispielsweise Interessen dritter Parteien betroffen sind. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs durch Beschäftigte müssen insofern die Vorschriften des BayPVG stets dem Inhalt und Umfang von Art. 15 DSGVO gegenübergestellt werden.

Angenommen werden kann, dass sich diese Verhaltensvorschriften für bayerische Personalräte aufgrund fehlender Regelungen im BertVG auch auf Betriebsräte übertragen lassen. Doch die Materie ist komplex. Grund genug, im Zweifel Experten zurate zu ziehen, um Datenschutzverstöße bei Datenschutz am Arbeitsplatz zu vermeiden.

Fazit

Fest steht, dass der Betriebsrat gemäß Betriebsverfassungsgesetz bei der Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nicht eigenverantwortlich handelt. Er sollte bei Auskunftsanfragen durch Beschäftigte hinsichtlich seiner entsprechenden Tätigkeiten dennoch zuständige Stelle im Unternehmen bleiben.

Um allen Seiten gerecht zu werden, sollte er in Zweifelsfällen unbedingt eine unabhängige und professionelle Datenschutzberatung hinzuziehen. Denn weder erweist sich ein einfacher Verweis auf seine bestehende Stillschweigepflicht für die Zurückweisung einer Anfrage als ausreichend. Noch enthält das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO für Betroffene einen Freibrief zur umfassenden Auskunftserteilung. Die Abwägung zwischen den Rechten von Arbeitnehmern, Arbeitgeber und beteiligten Dritten ist juristisch komplex. Sie sollte durch erfahrene Experten geregelt werden, um mögliche gerichtliche Streitigkeiten oder eine Rufschädigung des Unternehmens zu vermeiden.

 

Bild: AdobeStock_197933, Martina Berg

Leave a Reply