Urlaubsrückkehrer

Die rechtliche Lage

Trotz des Coronavirus versuchen sowohl Unternehmen als auch die Menschen selbst Normalität in den Alltag zu bringen. Für viele gehört zu dieser Normalität ebenso der jährliche Urlaub, eventuell im Ausland, dazu. Dennoch müssen sie dabei die vielen Besonderheiten beachten, die für die unterschiedlichen Reisen gelten.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub dort verbringen, wo sie es für richtig halten – das legt das Persönlichkeitsrecht fest. Das Problem daran: Wer in ein Risikogebiet reist, muss anschließend in Quarantäne. Wurde diese Entscheidung bewusst getroffen, müssen Arbeitnehmer gegebenenfalls auf ihre Vergütung verzichten oder stattdessen zunächst im Home-Office arbeiten. Ob ein Quarantäneaufenthalt notwendig ist, hängt von den aktuell gültigen Mustervorlagen des Bundes ab, die als Basis für die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer gelten. Obwohl der Arbeitgeber grundsätzlich kein Anrecht darauf hat zu erfahren, wohin der Urlaub seine Mitarbeiter führt, ist es also dennoch ratsam, die wichtigsten Gegebenheiten durchzusprechen.

Dürfen Arbeitgeber wissen, wohin ihre Mitarbeiter reisen?

Der Urlaub unter Corona ist nicht immer einfach. Dennoch möchten viele Arbeitnehmer nicht darauf verzichten und fragen sich, wie viele Informationen sie als Urlaubsrückkehrer preisgeben müssen. Da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse am Schutz seiner Mitarbeiter hat, ist er in der Regel daran interessiert, ob der Urlaubsrückkehrer aus einem Hochrisikogebiet zurückkommt. Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz und der DSGVO ist diese Frage durchaus berechtigt, ebenfalls hinsichtlich des BGB.

Das bedeutet: Urlaubsrückkehrer müssen ihrer Melde- und Offenbarungspflicht nachkommen, sollten sie sich in einem Hochrisiko- oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Natürlich gilt es bei der Verarbeitung persönlicher Daten vorsichtig zu sein und dabei den allgemeinen Datenschutzbestimmungen zu folgen. Das bedeutet, personenbezogene Daten müssen sicher gespeichert werden und dürfen Dritten nicht zugänglich sein. Datenschutzverstöße wären es hingegen, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsrückkehrer dazu drängt, den genauen Urlaubsort preiszugeben.

Übrigens: Unabhängig vom Datenschutz am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber keine Möglichkeit dazu, ihren Arbeitnehmern bestimmte Reiseziele zu verbieten. Dieses Vorgehen würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränken und ist damit rechtlich nicht gestattet.

Haben erkrankte Urlaubsrückkehrer Anspruch auf Vergütung?

Die Frage nach der Vergütung ist für Urlaubsrückkehrer von besonderem Interesse. Denn: Grundsätzlich haben Covid-19 Erkrankte einen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Das gilt allerdings nicht, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet eingestuft wird. Ob die Reise in ein Risikogebiet eine Selbstverschuldung einschließt, ist jedoch fraglich und nicht ausreichend reguliert.

Falls das Reiseziel von einem Urlaubsrückkehrer während seines Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt wird, kommt dennoch eine Fortzahlung des Gehalts in Betracht. Allerdings nur dann, wenn die Quarantäne kurz ausfällt. Wie lange „kurz“ ist, hängt dabei vom individuellen Einzelfall ab. In vielen Fällen liegt die Grenze jedoch bei fünf Tagen. War das Gebiet dem Urlaubsrückkehrer bereits vor Reiseantritt als Hochrisikogebiet bekannt, entfällt die Lohnentgeltfortzahlung.

Quarantäne und verspätete Rückkehr – was können Arbeitgeber tun?

Es ist selbstverständlich, dass Arbeitgeber ihre Urlaubsrückkehrer so schnell wie möglich wieder im Unternehmen sehen möchten. Eine Quarantäne wäre in diesem Fall hinderlich. Ist sie dennoch notwendig, kann sie nicht als Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden, wie das Arbeitsgericht Bonn entschieden hat. Schließlich ist die Quarantäne für Urlaubsrückkehrer nicht vergleichbar mit einer Erkrankung während der persönlichen Urlaubszeit. Während in einem solchen Fall eine Anerkennung des Urlaubs notwendig ist sowie das Zugestehen weiterer Urlaubstage, ist dieses Vorgehen für Urlaubsrückkehrer, die in Quarantäne müssen, keine Option.

Auch die verspätete Rückkehr von einem Urlaubsrückkehrer ist kritisch zu betrachten. Wurden beispielsweise die Flüge ausgesetzt oder die Infektionsschutzmaßnahmen vor Ort haben die rechtzeitige Abreise verhindert, trägt der Urlaubsrückkehrer das Wegerisiko. Dennoch ist der Arbeitgeber laut BGB dazu verpflichtet, die Vergütung fortzuzahlen – allerdings nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Die Grundvoraussetzung dabei ist stets, dass dem Urlaubsrückkehrer die nahende Situation im Reiseland nicht bekannt war. Das bedeutet: In diesem Fall gilt für die Arbeitgeber dieselbe Regelung wie hinsichtlich der Lohnentgeltfortzahlung.

 

Bild: AdobeStock_212855810, Rawf8

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