OLG Hamburg entscheidet: DSGVO Verstöße können durch Mitbewerber abgemahnt werden.
Worum geht es?
In erster Instanz hatte das LG Hamburg (Az 327 O 148/16) im Streit zweier Pharmakonzerne entschieden, dass Datenschutzverstöße immer dann abgemahnt werden können, wenn die entsprechende Norm eine Marktverhaltensregel ist. Das OLG Hamburg (Az 3 U 66/17) hat diese Auffassung bestätigt.
Die Richter des OLG sind dabei auch auf Auffassungen eingegangen, die eine Abmahnung von Mitbewerbern aufgrund von Verstößen gegen Normen der DSGVO bisher abgelehnt haben. Da der Volltext der Entscheidung noch nicht veröffentlich wurde, werden Details erst in den nächsten Tagen einzusehen sein.
Konsequenzen?
Setzt sich die Ansicht des OLG Hamburg durch, wird bei einem DSGVO Verstoß zu prüfen sein, ob dieser Verstoß wettbewerbsrechtlichen Charakter hat. Dies setzt zum einen fundierte Kenntnisse des Datenschutzrechts, zum anderen auch des Wettbewerbsrechts voraus. Einzuschätzen ob ein rechtliches Risiko, z.B. durch Fehler in der Datenschutzerklärung Ihrer Webseite oder durch Geschäftsprozesse besteht, wird also in der Praxis nicht einfacher.
Was sollten Sie jetzt tun?
Betreiben Sie eine Webseite, sollten Sie so schnell wie möglich die datenschutzrechtlichen Grundvoraussetzungen umsetzen. Dies beinhaltet eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung sowie Formulare, Registrierung, Shop, PlugIns, Cookies usw.
Beschäftigen Sie externe Dienstleister, die für Sie Daten Ihrer Kunden, Bewerber, Seitennutzer, etc. sollten Sie prüfen, ob Sie die nötigen Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen haben.
Sind Sie Geschäftsführer eines größeren Unternehmens, bietet sich anwaltliche Beratung und Überprüfung an.
Wir verfügen über die nötigen Kenntnisse in beiden Rechtsgebieten um Sie entsprechend zu unterstützen.