Was spricht für einen externen Datenschutzbeauftragten?
Viele Unternehmen tun sich schwer, einen geeigneten Mitarbeiter zu finden, den sie mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe betrauen könnten. In diesen Fällen gibt es eine andere Lösung: Sie beauftragen für Ihr Unternehmen auf Basis eines Dienstleistungsvertrages einen externen Datenschutzbeauftragten (Art. 38 Abs. 6 DSGVO) und profitieren dabei von diesen Vorteilen:
Einschlägige Ausbildung: Dieser Experte bringt eine einschlägige Ausbildung mit, sodass die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen entfallen und keine langen Einschulungsphasen notwendig sind. Dank dem Besuch von Fortbildungen hält er sein Datenschutzwissen auf dem aktuellen Stand.
Effizientes Arbeiten: Sein Fachwissen im Bereich Datenschutz und seine Erfahrung im Umgang mit personenbezogenen Daten sorgen dafür, dass er effizient arbeitet und damit die erforderlichen Aufgaben und Ziele schnell erledigt. Damit sinken die Kosten.
Keine Interessenskonflikte: Ein externer Datenschutzbeauftragter ist ausschließlich mit den Aufgaben im Bereich Datenschutz betraut und kann sich daher ganz auf diese Tätigkeit fokussieren. Er ist nicht in die ökonomischen Entscheidungen und geschäftlichen Abläufe Ihres Unternehmens eingebunden. Damit kann ein externer Datenschutzbeauftragter seine Pflichten erfüllen, ohne in einen Interessenskonflikt zu geraten.
Neutrale Expertenstellung: Als externer Dienstleister nimmt er eine objektive Stellung ein und genießt aufgrund seiner Expertenstellung regelmäßig ein hohes Ansehen in der Belegschaft. Die Mitarbeiter akzeptieren ihn als Experten und sind daher eher bereit, seine Vorgaben umzusetzen und sich beraten zu lassen.
Klarer Zeitplan und Kostenkalkulation: Mit einem externen Datenschutzbeauftragten können Sie einen klaren Zeitplan festlegen und die Kosten entsprechend kalkulieren. Es besteht die Möglichkeit, im Dienstvertrag reguläre Kündigungsfristen zu vereinbaren.
Haftung: Ein externer Datenschutzbeauftragter bringt Ihnen ein gewisses Maß an Sicherheit, weil er einer Haftung unterliegt.
Mit einem Datenschutzbeauftragten, der seine Aufgaben zuverlässig, professionell und effizient ausführt, stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen die Datenschutzregeln einhält und damit auf rechtssicherem Terrain arbeitet. Kontaktieren Sie uns und wir stellen Ihnen gerne unsere Erfahrung im Bereich Datenschutz zur Verfügung!
Warum ein Datenschutzbeauftragter unverzichtbar ist: negative Konsequenzen abwenden
Unternehmen, die der Benennungspflicht unterliegen, sind dazu verpflichtet, die Aufsichtsbehörde über den Datenschutzbeauftragten zu informieren und dessen Kontaktdaten bekanntzugeben. Sie müssen die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten nicht nur an die Landesdatenschutzbehörde weiterleiten (Artikel 37 Absatz 7 DSGVO), sondern auch für Mitarbeiter und Kunden veröffentlichen. Die Veröffentlichung dieser Kontaktdaten kann beispielsweise in der Datenschutzerklärung auf der Webseite erfolgen.
Wenn Sie laut Gesetz einen Datenschutzbeauftragen bestellen müssen und dieser Verpflichtung nicht nachkommen, riskieren Sie hohe Strafen und weitere negative Konsequenzen:
Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht durch Konkurrenten oder Verbände, empfindliche Bußgeldzahlungen, die sich gegen die Geschäftsführung richten, Probleme mit der Aufsichtsbehörde, negative Schlagzeilen in der Öffentlichkeit, Verlust von Kundenvertrauen
Bei Rechtsverstößen gegen die Datenschutzvorschriften sind nicht nur hohe Bußgelder zu befürchten. Personen, die in ihren Datenschutzrechten verletzt wurden, können eine Klage gegen das Unternehmen einbringen. Vermeiden Sie diese negativen Konsequenzen für Ihr Unternehmen, indem Sie uns kontaktieren und unser Expertenwissen in puncto Datenschutz nutzen!
Interner Datenschutzbeauftragter: eine Person aus dem Betrieb
Wenn Sie einen Ihrer Beschäftigten als internen Datenschutzbeauftragten einsetzen, sollten Sie diese Punkte beachten:
Wissenserwerb und Einarbeitung: Dieser Mitarbeiter benötigt ein einschlägiges Fachwissen über die umfangreichen und komplexen Regelungen des Datenschutzes. Es ist mit hohen Ausfallzeiten für Kurse und die Einarbeitung zu rechnen. Außerdem muss sich dieser Beschäftigte laufend weiterbilden und die Gesetzesänderungen verfolgen.
Kosten für Aus- und Weiterbildung und externe Beratung: Als Unternehmer tragen Sie die Kosten für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Erwerb von Fachliteratur. Eventuell müssen Sie zusätzlich einen externen Berater hinzuziehen, um die mangelnde Erfahrung des internen Datenschutzbeauftragten auszugleichen.
Interessenskonflikte: Interne Datenschutzbeauftragte erfüllen regelmäßig auch andere Aufgaben im Unternehmen. Es besteht die Gefahr, dass sie die Verpflichtungen in puncto Datenschutz nur nebenbei erledigen und in einen Interessenskonflikt geraten. Damit ist die objektive Sichtweise nicht mehr gewährleistet.
Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern: Zudem besteht die Gefahr, dass die restlichen Mitarbeiter den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in seiner Funktion nicht respektieren und bei der Umsetzung nicht ausreichend unterstützen.
Unternehmen trägt das Haftungsrisiko: Wenn Ihr interner Datenschutzbeauftragter in seiner Funktion eine Fehlerentscheidung trifft, haften Sie regelmäßig für den entstandenen Schaden. Sie können dieses Haftungsrisiko in der Regel nicht auf den Mitarbeiter übertragen, wenn er bloß fahrlässig gehandelt hat.
Besonderer Kündigungsschutz: Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz. Das Unternehmen darf ihn nur aus einem wichtigen Grund von seiner Aufgabe ausschließen oder das Beschäftigungsverhältnis kündigen. Nach der Abberufung des Datenschutzbeauftragten bleibt dieser Kündigungsschutz für ein Jahr aufrecht.