Abberufen oder kündigen? Unternehmen mit einer Belegschaft von über 20 Mitarbeitern, die kontinuierlich personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, müssen einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Doch was passiert, wenn ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen oder gekündigt wird? In diesem Beitrag werden diese Fragen untersucht.
Unterschied zwischen Abberufen und Kündigen
Oftmals werden die Begriffe Abberufung und Kündigung bei Datenschutzbeauftragten verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Bedeutungen haben. Ein interner Datenschutzbeauftragter ist immer ein Mitarbeiter des Unternehmens, der abberufen werden kann, ohne dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen endet. Eine arbeitsrechtliche Kündigung hingegen bezieht sich auf das Anstellungsverhältnis selbst und hat mit der Funktion als Datenschutzbeauftragter nichts zu tun.
Besonderer Schutz vor Kündigung und Abberufung
Jeder betriebliche Datenschutzbeauftragte ist durch spezielle Schutzvorschriften vor Kündigung und Abberufung geschützt. Dieser Schutz basiert in Deutschland auf § 6 Abs. 4 S. 1 bzw. S. 2 i. V. m. § 38 Abs. 2 BDSG und i. V. m. § 626 Abs. 2 BGB. Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass diese Vorschriften im Einklang mit der DSGVO stehen.
Möglichkeiten zur Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten
Es gibt verschiedene Situationen, in denen ein interner Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann. Wenn das Unternehmen die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, sondern freiwillig durchgeführt hat, kann er jederzeit abberufen werden. In diesem Fall sind keine strengen Voraussetzungen zu erfüllen, da keine Pflicht zur Benennung besteht.
Wenn ein Datenschutzbeauftragter jedoch aufgrund gesetzlicher Vorschriften benannt werden musste, kann er nur aus einem wichtigen Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Datenschutzbeauftragte nicht mehr die erforderliche persönliche Integrität oder das erforderliche Fachwissen besitzt, Geheimnisse verrät oder seine datenschutzrechtlichen Kontrollpflichten dauerhaft verletzt. Ein weiterer Unterfall des wichtigen Grundes kann eintreten, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht mehr gegeben sind, wie z.B. bei Interessenskollisionen, die die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten beeinträchtigen.
Schließlich kann auch ein betriebsbedingt wichtiger Grund zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten führen, beispielsweise bei Betriebsstilllegungen oder betrieblichen Notsituationen. Die genauen Umstände sind jedoch immer im Einzelfall zu prüfen.
Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch die Aufsichtsbehörde
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Aufsichtsbehörde die Abberufung des Datenschutzbeauftragten (DSB) verlangt. Ein solcher Fall ist in § 40 Abs. 6 S. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt. Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung verlangen, wenn der DSB nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt oder im Falle eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Solche Situationen können Verantwortlichen insbesondere dann Probleme bereiten, wenn die Arbeitsgerichte später keine fehlende Fachkunde oder einen Interessenskonflikt feststellen können, wie es die Aufsichtsbehörde getan hat.
Sonderkündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte
Betriebliche Datenschutzbeauftragte genießen einen Sonderkündigungsschutz gemäß § 6 Absatz 4 S. 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 BDSG. Deshalb ist eine ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen, insbesondere wenn der DSB gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieser Kündigungsschutz wirkt auch nach der Beendigung der Tätigkeit des DSB und schützt ihn innerhalb eines Jahres vor einer ordentlichen Kündigung.
Unter welchen Umständen kann ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter gekündigt werden?
Es gibt jedoch Ausnahmen, unter denen ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter gekündigt werden kann. Eine außerordentliche Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der DSB grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Pflichten verstößt. Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund kann in Betracht gezogen werden, wenn der DSB beispielsweise Straftaten begeht oder eine schwerwiegende Verletzung seiner Geheimhaltungspflichten vorliegt. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass solche Kündigungen nur unter strengen Voraussetzungen möglich sind.
Kündigung des Datenschutzbeauftragten bei schwerwiegendem Fehlverhalten
Die Entlassung eines Datenschutzbeauftragten ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese beziehen sich auf eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gemäß § 626 BGB.
Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es einem Vertragsteil unmöglich macht, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung fortzusetzen. Hierbei müssen alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen beider Vertragsteile abgewogen werden.
Eine reine Verletzung der Amtspflichten als Datenschutzbeauftragter reicht nach Ansicht des Arbeitsgerichts Heilbronn nicht aus, um eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Allerdings gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Fachliteratur. Einige Experten sehen auch eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Amtsausübung als ausreichend an, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Betriebsbedingte Kündigung des Datenschutzbeauftragten
Eine betriebsbedingte Kündigung oder ein Betriebsübergang können für einen Datenschutzbeauftragten eine unsichere Situation darstellen. Wenn ein Betrieb aus bestimmten Gründen geschlossen werden muss, kann es unter Umständen zu einer betriebsbedingten Kündigung kommen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat jedoch entschieden, dass ein Datenschutzbeauftragter nur in Ausnahmefällen fristlos gekündigt werden kann. Dies liegt daran, dass das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis betrachtet wird und eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung zahlen.
Wenn es zu einem Betriebsübergang kommt, ist es wichtig zu beachten, dass der ehemalige Datenschutzbeauftragte nicht automatisch im neuen Unternehmen als Datenschutzbeauftragter arbeiten wird. Sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besagen, dass der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennen muss. Dabei steht es dem Verantwortlichen frei zu entscheiden, wer als Datenschutzbeauftragter benannt wird und ob es sich dabei um eine interne oder externe Person handeln soll. Es wäre unvereinbar, wenn dem Verantwortlichen im Rahmen eines Betriebsübergangs ein Datenschutzbeauftragter „aufgezwungen“ würde. In diesem Fall würde auch der Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten sowohl gegenüber dem Betriebserwerber als auch gegenüber dem Betriebsveräußerer erlöschen.