Facebook richtig auf Website einbinden

Jeder kennt ihn mittlerweile: Den Facebook Like Button. Den berühmten „Daumen hoch“ gibt es nicht nur auf Facebook, sondern auch als PlugIn auf anderen Webseiten. Mit diesem PlugIns können Webmaster ihre Internetseite mit der Facebookseite verknüpfen. Allerdings ist das aus DSGVO-Perspektive schwierig.

Auch andere Soziale Netzwerke bieten solche Social PlugIns an. Die Idee ist bestechend: Jede Webseite, die auch einen Kanal in einem Sozialen Netzwerk hat, kann die beiden verknüpfen. Wem die Webseite gefällt, der kann auf der Webseite auf „Gefällt mir“ klicken, und diese auf Facebook abonnieren.

Social PlugIns datenschutzrechtlich bedenklich

Die Buttons sind aus datenschutzrechtlicher Perspektive allerdings bedenklich. Daher hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor einiger Zeit bereits der ungebremsten Nutzung dieser Buttons einen Riegel vorgeschoben. Wer jetzt noch ein altmodischen Social PlugIn auf seiner Seite hat, sollte dieses schnellstmöglich löschen.

Vor dem Urteil des EuGH konnten Webmaster diese Buttons auf ihrer Webseite einbinden. Damit wurden automatisch bei den Nutzern der Webseite auch Cookies von Facebook oder einem anderen Sozialen Netzwerk gesetzt – selbst wenn der Nutzer gar kein Mitglied dieses Netzwerkes ist und den Cookies nie zugestimmt hat.

Nach der Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden stellt sich durch ein Social PlugIn eine Weitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten dar, ohne dass Nutzer diesem zugestimmt hat.

Die Technik des Like Buttons basiert auf der iFrames-Technik. Diese erlaubt es den Inhalt einer Webseite auf einer zweiten Webseite einzubinden. Die Technik funktioniert mit allen erdenklichen Inhalten, nicht nur mit Social Media Funktionen. Da der Nutzer die eingebundene Webseite gar nicht aufgerufen, geschweige in der Verwendung von Cookies dieser Seite zugestimmt hat, ist dies nicht erlaubt.

Stattdessen müssen die Betreiber einer Webseite, die iFrames nutzt, aktiv die Zustimmung der Nutzer einholen.

Facebook Like Button richtig einbinden - Datenschutz

Dabei reicht nicht die Datenschutz- und Cookie Erklärung der besuchten Webseite. In einem zweiten Schritt müssen die Nutzer auch den Datenschutzbestimmungen und Cookies der eingebundenen Webseite zustimmen.

Warum nicht ganz auf Social PlugIns verzichten?

Zu diesem Verfahren gibt es noch keine gültige Rechtsprechung, wodurch es nicht zu einhundert Prozent rechtssicher ist. Da immer mehr Seiten, darunter auch sehr renommierte Nachrichtenanbieter wie tagesschau.de dieses Verfahren nutzen, können Webseitenbetreiber es beruhigt anwenden.

Denn die Vorteile von Social PlugIns sind nicht von der Hand zu weisen. Wer beispielsweise ein Gewerbe betreibt, dem ist daran gelegen, die Besucher auf der Webseite nicht nur vom eigenen Angebot zu überzeugen, sondern auch langfristig mit ihnen in Kontakt zu bleiben. Für diesen langfristigen Kontakt sind soziale Netzwerke genau das richtige Mittel.

Was gibt es für Social PlugIns?

Die einfachste Variante der Social PlugIns sind die einfachen Social Media Icons, die auf den Social-Media-Kanal verlinken. Mit einem Klick auf dieses Icon gelangen die Nutzer von der Seite direkt auf den Social-Media-Kanal und können diesen abonnieren.

Wichtig ist hier, dass nicht wie früher ein Klick auf das Icon bedeutet, den Kanal zu abonnieren. Stattdessen müssen die Nutzer zweimal klicken: einmal, um auf die Social Media Präsenz zu gelangen und hier noch einmal, um den Kanal zu abonnieren.

Eine andere sehr beliebte Variante der Social PlugIns sind die Share Buttons. Hierbei handelt es sich nicht direkt um eine Verlinkung zum Sozialen Netzwerk, sondern stellen nur einen Weg dar, um anderen Mitgliedern im Sozialen Netzwerk eine Seite zu empfehlen.

Die dritte Variante ist der sogenannte Shariff-Button. Hierbei handelt es sich um eine relativ neue Lösung, die einen Mittelweg zwischen der Zwei-Klick-Variante und den alten Social PlugIns darstellt. Ein Nutzer, der eine Seite beispielsweise auf Facebook liken möchte, kann dies mit einem Knopfdruck tun. Im Gegensatz zu der alten Technik, wird diese Verbindung aber erst durch den Klick auf „Gefällt mir“ aktiv – und nicht vorher. Solange der Nutzer nicht auf den Button klickt, registrieren die Sozialen Netzwerken nicht, dass sich der Nutzer auf der Seite befindet.

Die Lösung mit den Shariff-Buttons liegt gegenwärtig beim EuGH zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat um eine Vorabentscheidung zur datenschutzrechtlichen Verantwortung gebeten. Bis der EuGH sein Urteil gefällt hat, befinden sich die Shariff-Buttons in einer rechtlichen Grauzone.

Social PlugIns richtig einbinden

Es gibt gute Gründe auf seiner Webseite nicht auf Social PlugIns zu verzichten. Denn diese bieten die Möglichkeit, mit Nutzern dauerhaft in Kontakt bleiben zu können.

Wichtig ist, dass bei der Nutzung solcher PlugIns alle Datenschutzvorschriften gewahrt bleiben. Der Nutzer muss über die Verbindung mit einem Sozialen Netzwerk informiert werden und die Verbindung aktiv herstellen. Das ist entweder mit einer Zwei Klick Lösung über einen Link zum Social-Media-Kanal, einen Share Button oder einen Shariff Button möglich.

 

Bildnachweis: © subjob

Leave a Reply