Wie riskant ist der KI-Einsatz in Ihrem Unternehmen?
Drei Fragen zu Rolle, Einsatzzweck und Personenentscheidungen genügen für eine erste Einschätzung Ihrer Risikoklasse und Pflichten nach dem AI Act.
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Hintergrund
Zwei Rollen, vier Risikoklassen.
Die KI-Verordnung (AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689) knüpft Pflichten an Ihre Rolle und an das Risiko des Systems. Parallel gilt die DSGVO, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Erst die Rolle klären
Die meisten Unternehmen sind Betreiber fremder KI-Systeme, nicht deren Anbieter. Wer KI selbst entwickelt oder wesentlich anpasst, wird zum Anbieter mit deutlich höheren Pflichten.
Die vier Risikoklassen
- Verbotenes Risiko (Art. 5 KI-Verordnung, untersagt seit Februar 2025)
- Hohes Risiko (Anhang III, z. B. Personalauswahl, Kreditvergabe)
- Begrenztes Risiko mit Transparenzpflichten (Art. 50 KI-Verordnung)
- Minimales Risiko (die große Mehrheit der Anwendungen)
Der Zeitplan der Anwendung
- In Kraft seit August 2024
- Verbotene Praktiken seit Februar 2025
- Pflichten für KI mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025
- Die meisten übrigen Pflichten ab August 2026
Hintergrund
KI-Kennzeichnungspflichten ab 2. August 2026.
Mit dem 2. August 2026 gilt die Verordnung allgemein und damit Art. 50 KI-Verordnung. Die Vorschrift adressiert Anbieter und Betreiber getrennt, deshalb fragt der Check oben zuerst nach Ihrer Rolle.
Pflichten der Anbieter
- Abs. 1: Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die KI erkennbar ist, außer es ist ohnehin offensichtlich.
- Abs. 2: Generatoren müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben maschinenlesbar markieren (Wasserzeichen, Metadaten). Ausnahme: reine Hilfsfunktionen, die die Eingabe nicht wesentlich verändern.
Pflichten der Betreiber, das betrifft die meisten Unternehmen
- Abs. 3: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: betroffene Personen informieren.
- Abs. 4: Deepfakes offenlegen. Bei Text nur, wenn er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und auch dann nicht, wenn ein Mensch geprüft hat und die redaktionelle Verantwortung trägt.
- Abs. 5: klar und unterscheidbar, spätestens bei der ersten Interaktion, barrierefrei zugänglich.
Deepfake oder nicht? Drei Merkmale müssen zusammenkommen
Nach Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung ist ein Deepfake KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Fehlt ein Merkmal, liegt kein Deepfake vor, und für Betreiber keine Offenlegungspflicht.
- Kennzeichnungspflichtig: KI-Video mit dem Gesicht einer real existierenden Person; KI-Stimme eines Geschäftsführers; manipuliertes Foto eines echten Ereignisses.
- Nicht kennzeichnungspflichtig: frei erfundene Illustrationen und Symbolbilder ohne realen Bezug; KI-generierter Programmcode; interne Texte, Angebote und Präsentationen; normale Marketingtexte; redaktionell geprüfte Veröffentlichungen.
Verstöße gegen Art. 50 KI-Verordnung können nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-Verordnung mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
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Häufige Fragen