Das Landgericht München hat den Betreiber einer Webseite dazu verurteilt, die IP-Adresse des Klägers nicht mehr dem Betreiber des Dienstes Google Fonts (Google) offenzulegen. Bei Zuwiderhandlung droht dem Betreiber ein gerichtliches Ordnungsgeld bis 250.000 Euro. Darüber hinaus verurteilte es den Betreiber zur Auskunft und zur Zahlung von 100 Euro zuzüglich Zinsen (LG München, Urteil vom 19.01.2022, Az. 3 O 17493/20).
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