Vertragsprüfung & Vertragsgestaltung

Vertragsprüfung & Vertragsgestaltung: bestehende geprüft, neue rechtssicher erstellt.

AVVs und Datenschutzverträge geprüft oder passgenau erstellt, je nach Bedarf.

Was wir leisten

Vom Muss bis zum Mehrwert.

Wir prüfen bestehende Auftragsverarbeitungsverträge, Vereinbarungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit und Geheimhaltungsvereinbarungen, oder erstellen sie passgenau zu Ihren realen Datenflüssen, statt Vorlagen-Compliance.

  • Inhaltskontrolle bestehender AVVs gemäß Art. 28 DSGVO
  • Maßgeschneiderte Vertragsgestaltung statt Vorlagen-Compliance
  • Joint-Controllership-Agreements (JCA) und Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
  • Technische und organisatorische Maßnahmen und Subunternehmer-Listen
  • Abrechnung viertelstundengenau

So arbeiten wir

Drei Schritte zum Ziel.

  1. Schritt 01

    Bedarfsklärung

    Sie sagen uns, ob ein bestehender Vertrag geprüft oder ein neuer AVV, JCA oder NDA auf Basis Ihrer realen Datenflüsse erstellt werden soll.

  2. Schritt 02

    Prüfung oder Entwurf

    Prüfung der Klauseln gem. Art. 28 DSGVO bzw. Art. 26 DSGVO. Bei Neuerstellung: individueller Entwurf inklusive TOMs und Subunternehmer-Liste.

  3. Schritt 03

    Verhandlung & Abschluss

    Auf Wunsch begleiten wir die Verhandlung mit Ihrem Vertragspartner bis zur Unterschrift. Abrechnung viertelstundengenau.

AVV & Datenschutzverträge

Verträge, die den Datenfluss abbilden.

Sobald ein Dienstleister in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO Pflicht, ob Cloud-Speicher, Newsletter-Tool, Lohnabrechnung oder IT-Wartung. Fehlt er oder ist er lückenhaft, haften Sie als Verantwortlicher.

Pflichtinhalte nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO

  • Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung
  • Weisungsbindung und Vertraulichkeit
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
  • Regeln zu Subunternehmern (weitere Auftragsverarbeiter)
  • Unterstützung bei Betroffenenrechten und Meldepflichten
  • Löschung oder Rückgabe der Daten sowie Nachweis- und Audit-Rechte

AVV, Joint Controllership oder NDA?

Nicht jede Zusammenarbeit ist eine Auftragsverarbeitung. Entscheiden beide Seiten gemeinsam über Zwecke und Mittel, liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) mit eigenem Vertragstyp vor.

Häufige Fehler, die wir beheben

  • Veraltete AVV mit Verweis auf die alte EU-Datenschutzrichtlinie
  • Fehlende oder pauschale TOMs
  • Ungeprüfte Sub-Auftragsverarbeiter und Drittland-Transfers
  • Kein AVV trotz eindeutiger Auftragsverarbeitung

Sie brauchen Beratung im Datenschutz?

Rufen Sie uns an. Das erste Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich.

Häufige Fragen

Was bei Verträgen immer wieder auftaucht.

Wie lange dauert die Prüfung eines AVV?
Ein typischer Standard-AVV ist in 30 bis 90 Minuten geprüft. Bei komplexen JCAs, EU-SCCs mit Drittlandtransfer oder Konzernverträgen rechnen Sie mit 2 bis 4 Stunden.
Warum nicht einfach eine Mustervertrags-Vorlage nutzen?
Muster-AVVs werden in der DSGVO-Prüfpraxis oft als „blanker AVV“ abgewertet, wenn sie nicht die konkrete Verarbeitungsrealität abbilden. Datenintensive Verarbeitungen erfordern individualisierte TOMs und Weisungsrechte.
Liefern Sie auch Joint-Controllership-Agreements?
Ja. JCAs nach Art. 26 DSGVO sind ein Schwerpunkt, insbesondere bei Marketing-Kooperationen, gemeinsamen Plattformen oder Forschungsprojekten.
Prüfen und gestalten Sie auch englischsprachige Verträge?
Ja. Wir prüfen und erstellen DSGVO-AVVs sowie EU-Standardvertragsklauseln (SCCs) in englischer Fassung, inklusive internationaler AVVs und Subprocessor-Regelungen.
Welche Bußgelder und Strafen drohen?
Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung, die Rechtsgrundlagen, die Betroffenenrechte oder die Übermittlung in ein Drittland (Art. 83 Abs. 5 DSGVO): bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Verstöße gegen die Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, etwa Verarbeitungsverzeichnis, Sicherheit der Verarbeitung, Meldepflicht bei Datenpannen oder Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 83 Abs. 4 DSGVO): bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Neben dem Bußgeld kann eine Aufsichtsbehörde die Verarbeitung anordnen, beschränken oder untersagen; § 42 BDSG stellt bestimmte vorsätzliche Handlungen zusätzlich unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.