Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen, verantwortungsvoll nutzen.
DSGVO und KI-Verordnung im Einklang, von der Tool-Auswahl bis zur Mitarbeiter-Richtlinie.
Was wir leisten
Vom Muss bis zum Mehrwert.
Wir bewerten den Einsatz von KI-Systemen und KI-gestützten Tools in Ihrem Unternehmen nach DSGVO und KI-Verordnung, beraten zu Aufbau, Betrieb und Output-Optimierung, erstellen Richtlinien für Mitarbeitende und prüfen Anbieterverträge auf Auftragsverarbeitung und Drittland-Transfer.
- KI-Beratung entlang des gesamten Lebenszyklus: Aufbau, Betrieb, Output-Optimierung
- Risikoeinstufung von KI-Systemen nach der KI-Verordnung
- Datenschutz-Folgenabschätzung für KI-gestützte Verarbeitung
- Prüfung von KI-Anbieterverträgen auf AVV und Drittland-Transfer
- Richtlinien für den Mitarbeiter-Einsatz von KI-Tools
- Schulung zu Transparenz- und Kennzeichnungspflichten
So arbeiten wir
Von der Bestandsaufnahme zur Richtlinie.
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Schritt 01
Bestandsaufnahme
Wir erfassen, welche KI-Systeme und KI-Tools in Ihrem Unternehmen bereits im Einsatz sind, offiziell oder als Schatten-IT.
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Schritt 02
Risikobewertung
Einstufung nach der KI-Verordnung (verbotene, hochriskante, transparenzpflichtige oder risikoarme Praktik) und datenschutzrechtliche Bewertung nach Art. 35 DSGVO.
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Schritt 03
Richtlinie & Schulung
Wir erstellen eine unternehmensinterne KI-Nutzungsrichtlinie und schulen Mitarbeitende zu Chancen, Grenzen und Meldepflichten.
KI mit System
Zwischen Chance und Regulierung.
Ob Schreibassistent, Kundenservice-Chatbot oder KI-gestützte Bewerbervorauswahl: Künstliche Intelligenz ist in den meisten Unternehmen längst im Einsatz, oft schneller, als Datenschutz und interne Regeln nachziehen. Wer KI verantwortungsvoll nutzen will, muss zwei Regelwerke zusammendenken. Genau das nehmen wir Ihnen ab. Unternehmen in Frankfurt am Main, im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit begleiten wir von der Auswahl der Werkzeuge bis zur internen Richtlinie.
Zwei Regelwerke, die zusammenspielen
Die DSGVO regelt, ob und wie personenbezogene Daten in KI-Systeme fließen dürfen (Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenminimierung, gegebenenfalls Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO). Die KI-Verordnung (AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689) reguliert das KI-System selbst, abhängig von seinem Risiko. Beide gelten parallel; wir bewerten sie in einem Durchgang, statt Insellösungen zu prüfen.
Die vier Risikoklassen der KI-Verordnung
- Verbotenes Risiko (Art. 5 KI-Verordnung, untersagt seit Februar 2025): etwa Social Scoring, manipulative Systeme oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
- Hohes Risiko (Anhang III): zum Beispiel KI in der Personalauswahl, bei der Kreditvergabe oder in kritischer Infrastruktur, mit strengen Pflichten zu Risikomanagement, Daten-Governance, Protokollierung und menschlicher Aufsicht.
- Begrenztes Risiko (Transparenzpflicht, Art. 50 KI-Verordnung): Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, KI-generierte Inhalte und Deepfakes sind zu kennzeichnen.
- Minimales Risiko: die große Mehrheit der Anwendungen (etwa Spamfilter), ohne besondere Pflichten. Interne Leitplanken lohnen sich trotzdem.
Anbieter oder Betreiber? Ihre Rolle bestimmt die Pflichten
Die meisten Unternehmen sind Betreiber fremder KI-Systeme (sie nutzen etwa einen Chatbot), nicht deren Anbieter. Betreiber müssen KI bestimmungsgemäß einsetzen, menschliche Aufsicht sicherstellen und Betroffene informieren; bei Hochrisiko-Systemen kommen weitere Pflichten hinzu. Wer KI selbst entwickelt oder wesentlich anpasst, wird schnell zum Anbieter mit deutlich höheren Anforderungen. Wir klären Ihre Rolle, bevor Pflichten übersehen werden.
Neu ab 2. August 2026: die Kennzeichnungspflichten
Mit dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung allgemein (Art. 113 KI-Verordnung), und damit Art. 50 KI-Verordnung mit den Transparenzpflichten. Die Vorschrift richtet sich an Anbieter und Betreiber, und zwar mit unterschiedlichen Pflichten. Für ein Unternehmen, das fremde KI-Werkzeuge nutzt, bleiben genau zwei übrig: die Offenlegung bei Deepfakes (Abs. 4) und die Information bei Emotionserkennung (Abs. 3). Die beiden anderen Absätze treffen den Anbieter des Systems.
Welche Fälle wirklich betroffen sind, wann und wie offengelegt werden muss und welche Entwarnungen gelten, können Sie unserem Blogbeitrag entnehmen: KI-Kennzeichnung: Art. 50 KI-Verordnung.
Typische Einsatzfelder, die wir bewerten
- Text- und Schreibassistenten (etwa ChatGPT, Copilot) im Arbeitsalltag
- Kundenservice- und Website-Chatbots
- KI-gestützte Vorauswahl und Sichtung im Recruiting
- Automatisierte Daten- und Dokumentenanalyse
- Prognose- und Scoring-Modelle in Vertrieb und Finanzen
Weitere Leistungen
Was wir sonst noch abdecken.
Aus dem Blog
Vertiefende Beiträge zum Thema.
Häufige Fragen