Künstliche Intelligenz im Unternehmen

Künstliche Intelligenz (KI) im Unternehmen, verantwortungsvoll nutzen.

DSGVO und KI-Verordnung im Einklang, von der Tool-Auswahl bis zur Mitarbeiter-Richtlinie.

Was wir leisten

Vom Muss bis zum Mehrwert.

Wir bewerten den Einsatz von KI-Systemen und KI-gestützten Tools in Ihrem Unternehmen nach DSGVO und KI-Verordnung, beraten zu Aufbau, Betrieb und Output-Optimierung, erstellen Richtlinien für Mitarbeitende und prüfen Anbieterverträge auf Auftragsverarbeitung und Drittland-Transfer.

  • KI-Beratung entlang des gesamten Lebenszyklus: Aufbau, Betrieb, Output-Optimierung
  • Risikoeinstufung von KI-Systemen nach der KI-Verordnung
  • Datenschutz-Folgenabschätzung für KI-gestützte Verarbeitung
  • Prüfung von KI-Anbieterverträgen auf AVV und Drittland-Transfer
  • Richtlinien für den Mitarbeiter-Einsatz von KI-Tools
  • Schulung zu Transparenz- und Kennzeichnungspflichten

So arbeiten wir

Von der Bestandsaufnahme zur Richtlinie.

  1. Schritt 01

    Bestandsaufnahme

    Wir erfassen, welche KI-Systeme und KI-Tools in Ihrem Unternehmen bereits im Einsatz sind, offiziell oder als Schatten-IT.

  2. Schritt 02

    Risikobewertung

    Einstufung nach der KI-Verordnung (verbotene, hochriskante, transparenzpflichtige oder risikoarme Praktik) und datenschutzrechtliche Bewertung nach Art. 35 DSGVO.

  3. Schritt 03

    Richtlinie & Schulung

    Wir erstellen eine unternehmensinterne KI-Nutzungsrichtlinie und schulen Mitarbeitende zu Chancen, Grenzen und Meldepflichten.

KI mit System

Zwischen Chance und Regulierung.

Ob Schreibassistent, Kundenservice-Chatbot oder KI-gestützte Bewerbervorauswahl: Künstliche Intelligenz ist in den meisten Unternehmen längst im Einsatz, oft schneller, als Datenschutz und interne Regeln nachziehen. Wer KI verantwortungsvoll nutzen will, muss zwei Regelwerke zusammendenken. Genau das nehmen wir Ihnen ab. Unternehmen in Frankfurt am Main, im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit begleiten wir von der Auswahl der Werkzeuge bis zur internen Richtlinie.

Zwei Regelwerke, die zusammenspielen

Die DSGVO regelt, ob und wie personenbezogene Daten in KI-Systeme fließen dürfen (Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenminimierung, gegebenenfalls Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO). Die KI-Verordnung (AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689) reguliert das KI-System selbst, abhängig von seinem Risiko. Beide gelten parallel; wir bewerten sie in einem Durchgang, statt Insellösungen zu prüfen.

Die vier Risikoklassen der KI-Verordnung

  • Verbotenes Risiko (Art. 5 KI-Verordnung, untersagt seit Februar 2025): etwa Social Scoring, manipulative Systeme oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
  • Hohes Risiko (Anhang III): zum Beispiel KI in der Personalauswahl, bei der Kreditvergabe oder in kritischer Infrastruktur, mit strengen Pflichten zu Risikomanagement, Daten-Governance, Protokollierung und menschlicher Aufsicht.
  • Begrenztes Risiko (Transparenzpflicht, Art. 50 KI-Verordnung): Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, KI-generierte Inhalte und Deepfakes sind zu kennzeichnen.
  • Minimales Risiko: die große Mehrheit der Anwendungen (etwa Spamfilter), ohne besondere Pflichten. Interne Leitplanken lohnen sich trotzdem.

Anbieter oder Betreiber? Ihre Rolle bestimmt die Pflichten

Die meisten Unternehmen sind Betreiber fremder KI-Systeme (sie nutzen etwa einen Chatbot), nicht deren Anbieter. Betreiber müssen KI bestimmungsgemäß einsetzen, menschliche Aufsicht sicherstellen und Betroffene informieren; bei Hochrisiko-Systemen kommen weitere Pflichten hinzu. Wer KI selbst entwickelt oder wesentlich anpasst, wird schnell zum Anbieter mit deutlich höheren Anforderungen. Wir klären Ihre Rolle, bevor Pflichten übersehen werden.

Neu ab 2. August 2026: die Kennzeichnungspflichten

Mit dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung allgemein (Art. 113 KI-Verordnung), und damit Art. 50 KI-Verordnung mit den Transparenzpflichten. Die Vorschrift richtet sich an Anbieter und Betreiber, und zwar mit unterschiedlichen Pflichten. Für ein Unternehmen, das fremde KI-Werkzeuge nutzt, bleiben genau zwei übrig: die Offenlegung bei Deepfakes (Abs. 4) und die Information bei Emotionserkennung (Abs. 3). Die beiden anderen Absätze treffen den Anbieter des Systems.

Welche Fälle wirklich betroffen sind, wann und wie offengelegt werden muss und welche Entwarnungen gelten, können Sie unserem Blogbeitrag entnehmen: KI-Kennzeichnung: Art. 50 KI-Verordnung.

Typische Einsatzfelder, die wir bewerten

  • Text- und Schreibassistenten (etwa ChatGPT, Copilot) im Arbeitsalltag
  • Kundenservice- und Website-Chatbots
  • KI-gestützte Vorauswahl und Sichtung im Recruiting
  • Automatisierte Daten- und Dokumentenanalyse
  • Prognose- und Scoring-Modelle in Vertrieb und Finanzen

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Rufen Sie uns an. Das erste Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich.

Häufige Fragen

Was Unternehmen zu KI am häufigsten fragen.

Was kostet die Beratung zu KI im Unternehmen?
Anders als bei der NIS-2-Betroffenheitsanalyse oder den Schulungen gibt es hier keine Pauschale. Der Aufwand hängt davon ab, wie viele KI-Werkzeuge im Haus sind, ob sie personenbezogene Daten verarbeiten und ob bereits eine Richtlinie existiert. Wir beginnen deshalb mit einer Bestandsaufnahme und nennen Ihnen danach einen verbindlichen Rahmen, bevor wir weiterarbeiten.
Was bedeutet Künstliche Intelligenz im Unternehmen konkret?
Von Chatbots und Schreibassistenten über KI-gestützte Vorauswahl im Recruiting bis zu automatisierter Datenanalyse. Jeder Einsatz wirft zwei getrennte Fragen auf: Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach DSGVO zulässig, und in welche Risikokategorie fällt das System nach der KI-Verordnung? Wir bewerten beides gemeinsam, statt Insellösungen zu prüfen.
Ab wann gilt die KI-Verordnung?
Die Verordnung ist seit August 2024 in Kraft und gilt gestaffelt: verbotene Praktiken seit Februar 2025, Pflichten für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025, die meisten übrigen Pflichten ab August 2026.
Ist der Einsatz von ChatGPT im Unternehmen DSGVO-konform?
Das kommt auf Vertragsmodell, Datenverarbeitung und Eingaben an. Wir prüfen den konkreten Anbietervertrag, klären Auftragsverarbeitung und Drittland-Transfer und erarbeiten eine unternehmensinterne Nutzungsrichtlinie.
Welche Bußgelder und Strafen drohen?
Hier greifen mehrere Regelwerke nebeneinander. KI-Verordnung (Art. 99 der Verordnung (EU) 2024/1689). Verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 KI-Verordnung, etwa Social Scoring oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Art. 99 Abs. 3 KI-Verordnung): bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes. Verstöße gegen die übrigen Pflichten, etwa die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 KI-Verordnung (Art. 99 Abs. 4 KI-Verordnung): bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber Behörden (Art. 99 Abs. 5 KI-Verordnung): bis zu 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt umgekehrt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 KI-Verordnung). DSGVO (Art. 83 DSGVO). Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung, die Rechtsgrundlagen, die Betroffenenrechte oder die Übermittlung in ein Drittland (Art. 83 Abs. 5 DSGVO): bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Verstöße gegen die Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, etwa Verarbeitungsverzeichnis, Sicherheit der Verarbeitung, Meldepflicht bei Datenpannen oder Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 83 Abs. 4 DSGVO): bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Neben dem Bußgeld kann eine Aufsichtsbehörde die Verarbeitung anordnen, beschränken oder untersagen; § 42 BDSG stellt bestimmte vorsätzliche Handlungen zusätzlich unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.