Beratung im Datenschutz

Datenschutzberatung, punktgenau und praxisnah.

Anlassbezogene DSGVO-Beratung für jeden Unternehmensbereich.

Was wir leisten

Vom Muss bis zum Mehrwert.

Wir begleiten Sie bei der Entwicklung von Produkten, Dienstleistungen, Apps, Software und Co, um eine datenschutzkonforme Umsetzung Ihres Projekts zu gewährleisten. Ebenso beraten wir Sie zu allen anderen datenschutzrechtlichen Themen.

  • Verfahrensverzeichnis nach Art. 30 DSGVO
  • Auftragsverarbeitungsverträge prüfen und gestalten
  • Datenschutzfolgenabschätzungen
  • Bearbeitung von Betroffenenrechten
  • Begleitung bei der Entwicklung Ihrer digitalen Projekte (z. B. Apps, Software)

So arbeiten wir

Drei Schritte zum Ziel.

  1. Schritt 01

    Anlassgespräch

    Sie schildern den konkreten Anlass, Aufsichtsanfrage, geplante Verarbeitung, Datenpanne. Wir hören zu und priorisieren.

  2. Schritt 02

    Prüfung & Beratung

    Wir prüfen Sach- und Rechtslage gegen DSGVO + BDSG und geben eine schriftliche Einschätzung mit Handlungsempfehlung.

  3. Schritt 03

    Umsetzung

    Auf Wunsch begleiten wir die Umsetzung, Vertragsanpassung, Mitarbeiterschulung, Behördenkommunikation, etc.

DSGVO im Unternehmen

Datenschutz, wann immer Sie ihn brauchen.

Die DSGVO betrifft jeden Prozess, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, von der Bewerbung über den Newsletter bis zum Cloud-Dienst. Gute Beratung ersetzt Vorlagen-Compliance durch Entscheidungen, die zu Ihren realen Datenflüssen passen. Unternehmen in Frankfurt am Main, im Rhein-Main-Gebiet und bundesweit beraten wir auf Wunsch auch vor Ort.

Wann sich Beratung besonders lohnt

  • Anfrage oder Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
  • Neue Verarbeitung, neues Tool, neue Software, neue App, Website-Relaunch, etc.
  • Auskunfts-, Lösch- oder Schadensersatzverlangen von Betroffenen
  • Einführung von KI-Systemen oder umfangreichem Tracking
  • Unklare Rechtsgrundlage oder Drittland-Transfer (z. B. US-Dienste)

Die Pflichten, die wirklich zählen

  • Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)
  • Auftragsverarbeitungsverträge mit Dienstleistern (Art. 28 DSGVO)
  • Betroffenenrechte fristgerecht bearbeiten (Art. 12 bis 22 DSGVO)
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) und ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)

Beratung statt Textbausteine

Wir prüfen Sach- und Rechtslage gegen DSGVO und BDSG und liefern eine schriftliche Einschätzung mit priorisierter Handlungsempfehlung, verständlich formuliert und auf Wunsch bis in die Umsetzung begleitet. So wird Datenschutz vom Bremsklotz zum belastbaren Fundament.

Sie brauchen Beratung im Datenschutz?

Rufen Sie uns an. Das erste Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich.

Häufige Fragen

Was Mandanten vor dem ersten Gespräch fragen.

In welchen Bereichen benötigt ein Unternehmen DSGVO-Beratung?
Überall dort, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, also Name, Anschrift, E-Mail, IP-Adresse, Kundennummer oder Standortdaten. Verarbeitung ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder Vorgang mit solchen Daten, vom Erheben und Speichern über das Auslesen und Verwenden bis zum Übermitteln und Löschen. Praktisch betrifft das jedes Projekt, in dem Daten anfallen: Websites, Apps, Software, Onlineshops, Bewerbungsverfahren, Newsletter, Cloud-Dienste und der Einsatz von KI-Werkzeugen.
Führen Sie auch Datenschutzfolgenabschätzungen (DSFA) durch?
Ja. Wir führen auch DSFAs nach Art. 35 DSGVO mit Schwellwertanalyse, Risikobewertung und konkreten Schutzmaßnahmen durch, abgestimmt mit Aufsichtsbehörden bei Bedarf.
Wie wird die punktuelle Beratung abgerechnet?
Nach Aufwand, viertelstundengenau zum Stundensatz von 200 € netto, ohne Grundpauschale. Vor Beginn erhalten Sie eine Einschätzung zum voraussichtlichen Zeitaufwand.
Übernehmen Sie auch die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO?
Ja. Wir prüfen den Umfang des Auskunftsanspruchs, stellen die betroffenen Daten zusammen und formulieren die fristgerechte Antwort innerhalb der einmonatigen Frist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
Welche Bußgelder und Strafen drohen?
Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung, die Rechtsgrundlagen, die Betroffenenrechte oder die Übermittlung in ein Drittland (Art. 83 Abs. 5 DSGVO): bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Verstöße gegen die Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, etwa Verarbeitungsverzeichnis, Sicherheit der Verarbeitung, Meldepflicht bei Datenpannen oder Benennung eines Datenschutzbeauftragten (Art. 83 Abs. 4 DSGVO): bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Neben dem Bußgeld kann eine Aufsichtsbehörde die Verarbeitung anordnen, beschränken oder untersagen; § 42 BDSG stellt bestimmte vorsätzliche Handlungen zusätzlich unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.