Führerscheinkontrolle Arbeitgeber

Die Führerscheinkontrolle ist für zahlreiche Unternehmen ein wichtiger Grundstein für die eigene Absicherung. Bei einem unternehmenseigenen Fuhrpark trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, wer mit den Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt. Trotzdem ist es vielen Angestellten nicht recht, wenn das Unternehmen den Führerschein kontrollieren oder gar kopieren möchte. Schließlich handelt es sich bei diesem Vorgehen um eine gefühlte Form der Überwachung am Arbeitsplatz. Das wirft die Frage auf: Ist die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber überhaupt zulässig?

Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber: Die rechtliche Lage

Die Führerscheinkontrolle im Betrieb hängt zunächst mit der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen zusammen. Denn sollte der Arbeitgeber ein Fahrzeug bereitstellen, geht er automatisch davon aus, dass der betroffene Mitarbeiter eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Sich stillschweigend darauf zu verlassen ist jedoch keine Option: Eine Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber stellt sicher, dass alle Parteien gesetzeskonform handeln.

Die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber ist deshalb so wichtig, weil das Unternehmen strafbar ist, sollten Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis fahren. Geregelt ist dieser Umstand im Paragrafen 21 Nr. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Gleichzeitig hat die mögliche Kontrolle versicherungstechnische Gründe: Die Haftpflichtversicherung verweigert die Leistung, falls es zu einem Unfall kommt und der Fahrer keine Fahrerlaubnis vorweisen kann. Diese möglichen Konsequenzen machen die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber besonders wichtig.

Allerdings ist die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber als gesetzliche Grundlage nur dann von Bedeutung, wenn Mitarbeiter Gebrauch von Dienstwagen machen. Wer hingegen sein privates Fahrzeug nutzt, entgeht der Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber.

Darf der Arbeitgeber Führerscheinkontrollen bei Mitarbeitern durchführen?

Die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber gehört zur Prüfbefugnis, die vorliegt, sobald Mitarbeitende Firmenfahrzeuge nutzen. Als Fahrzeughalter muss das Unternehmen laut Straßenverkehrsgesetz sicherstellen, dass der Fahrer die notwendige Fahrerlaubnis besitzt.

Damit die Firma ihre Halterhaftpflicht erfüllen kann, ist eine regelmäßige Kontrolle unausweichlich. Deshalb ist es erlaubt, personenbezogene Daten in angemessener Form zu erheben. Dem stimmt die Gesetzesgrundlage im Paragrafen 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zu. Diese Befugnis zur Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber besteht sowohl bei der regelmäßigen als auch bei der sporadischen Nutzung von Firmenfahrzeugen.

Allerdings ist es sinnvoll, im Rahmen der Befugnis eine Datenschutzberatung in Anspruch zu nehmen, um Datenschutzverstöße zu vermeiden. Alternativ dazu stellt ein Datenschutzbeauftragter den Datenschutz am Arbeitsplatz sicher. Auf diese Weise gelingt es, die Daten zu erheben und einem potenziellen Missbrauch vorzubeugen – eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Dürfen Arbeitgeber eine Kopie des Führerscheins anfertigen?

Für eine Überprüfung des Führerscheins durch den Arbeitgeber reicht grundsätzlich ein kurzer Blick auf die Fahrerlaubnis. Trotzdem möchten einige Unternehmen eine Kopie des Führerscheins in den eigenen Unterlagen hinterlegen. Diese Kopie soll den Arbeitgeber vor rechtlichen Belangen absichern. Zwar ist die Führerscheinkopie grundsätzlich nicht verpflichtend, doch handelt es sich dabei um ein zweckmäßiges Mittel zur Nachweisführung. Deshalb ist die Kopie des Führerscheins durch den Arbeitgeber aber mit dem Datenschutz vereinbar. Dieser rechtliche Ansatz ist in Paragraf 26 BDSG geregelt.

Übrigens: Eine Alternative für die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber ist ein rechtssicheres Formular. Es reduziert die Datenerfassung auf das notwendige Minimum und bietet einen guten Überblick.

Kontrollverweigerer: Dürfen Arbeitgeber das Kontrollverfahren vorschreiben?

Es kommt immer wieder vor, dass Mitarbeiter die Führerscheinkontrolle verschleppen oder sie verweigern. Dennoch ist der Halterverantwortliche im Fuhrpark dafür verantwortlich, die Befugnisse zu überprüfen. Ist das aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich, kann die Personalabteilung unterstützend eingreifen. In diesem Fall kommt es zu einer dienstlichen Anweisung des Arbeitgebers, den Führerschein vorzulegen. Dieses Kontrollverfahren ist aufgrund der Rechtslage möglich: Denn das Unternehmen muss als Fahrzeughalter sicherstellen, dass ausschließlich befugte Personen mit den eigenen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen.

Verweigern Mitarbeiter auch diese Anweisung, kann die Überlassungsvereinbarung für den Dienstwagen entfallen. Je nach Form der Beschäftigung hat die Verweigerung der Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber demnach schwerwiegende Konsequenzen.

Trotz seiner Befugnis muss der Arbeitgeber die gesetzliche Beschränkung des Weisungsrechts einhalten. Das bedeutet, es ist dem Unternehmen nicht möglich, den Führerschein eines jeden Mitarbeiters zu prüfen. Nur bei den Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, ist dieses Kontrollverfahren rechtlich zu vertreten. Doch solange dieses Vorgehen gesetzeskonform stattfindet und den wichtigsten Regeln folgt, ist die regelmäßige Kontrolle ein erlaubtes Mittel.

 

Bild: AdobeStock_211978061, blende11.photo

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