Durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die Europäische Union im Frühling 2018 für frischen Wind in Sachen Datenschutz gesorgt. Ursprünglich plante man die gesetzlichen Änderungen auf noch breiterer Basis. Doch die e-Privacy Verordnung, die eigentlich zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten sollte, befindet sich noch immer im Gesetzgebungsverfahren. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die e-Privacy-Verordnung im Jahr 2020 Gesetzeskraft erlangt. Daher macht es Sinn, sich bereits jetzt näher mit ihren Bestimmungen auseinanderzusetzen.

Gründe für die Einführung der e-Privacy-Verordnung

Bei der e-Privacy-Verordnung handelt es sich dem Grunde nach um ein Gesetz, das die Vorgaben der DSGVO spezifiziert. Dabei geht es vor allem um die Stärkung der Grundrechte nach der DSGVO sowohl für natürliche als auch juristische Personen. Diese sind nach Auffassung der Europäischen Union durch die bisherige e-Privacy-Richtlinie nicht ausreichend geschützt. Sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) fußen auf dieser Richtlinie. Daher stehen auch für den deutschen Rechtsraum zahlreiche neue gesetzliche Vorgaben an.

Die Notwendigkeit für rechtliche Neuerungen besteht aufgrund der Tatsache, dass sich bei der Kommunikation über Medien in den letzten Jahrzehnten starke Veränderungen ergeben haben. Andere Techniken lösen in immer stärkerem Maße klassische Kommunikationsmittel wie etwa das Telefon ab. Für die älteren Kommunikationsformen bestehen klare gesetzliche Vorgaben, wie etwa die grundgesetzliche Verankerung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Zeitgleich hat man moderne Formen der Kommunikation bislang jedoch nicht in gleicher Weise abgesichert.

Der Schutz privater Daten

Eine solche Sicherung ist jedoch notwendig, da Nutzer über die verschiedenen Plattformen zahllose private Informationen austauschen, die zum Teil intimen Charakter haben. Die e-Privacy-Verordnung soll in diesem Zusammenhang dafür sorgen, dass Privates privat bleibt und ein Zugriff auf diese Daten nur in rechtlich klar umgrenzten Ausnahmefällen möglich ist.

Vor allem aber legt die e-Privacy-Verordnung fest, unter welchen Bedingungen die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten zu erfolgen hat und welche Bedingungen Dienstleister in diesem Bereich zu erfüllen haben. Dabei ging es dem europäischen Gesetzgeber vor allem darum, das Regelwerk am aktuellen Stand der Technik auszurichten.

Was sich durch die e-Privacy-Verordnung ändert

Doch um welche Fälle geht es bei den gesetzlichen Neuerungen konkret? Ein wichtiges Beispiel hierfür bildet das Tracken des Onlineverhaltens von Usern. Diese Technik stellt bei Abfassung der alten e-Privacy-Richtlinie noch kein Problem dar. Derzeit ist es jedoch so, dass sowohl Suchmaschinen als auch die sozialen Plattformen des Web 2.0 immer feinere Routinen entwickeln, um aus dem Onlineverhalten von Nutzern Rückschlüsse zu ziehen.

Dies betrifft vor allen Dingen den Bereich der personalisierten Werbung. Je genauer hier gearbeitet wird, desto mehr Daten wurden erfasst und verarbeitet. Diese Vorgehensweise, die zum viel beschworenen gläsernen Konsumenten führt, unterliegt bislang keinem ausreichenden Maß an gesetzlicher Kontrolle. Da der Eingriff in persönliche Bereiche gleichzeitig massiv ist, führt bereits an diesem Punkt kein Weg an einer neuen e-Privacy-Verordnung vorbei.

Nicht immer dürfen Daten gespeichert werden

Wie der bei der DSGVO geht es auch bei der e-Privacy-Verordnung vor allem darum, die Rechte von Verbrauchern zu stärken. Diese sollen selber darüber entscheiden können, welche ihrer Daten gespeichert und verwertet werden dürfen.

Entsprechend setzt die e-Privacy-Verordnung bei der Speicherung wie auch der Verarbeitung von persönlichen Daten durch Kommunikationsdienstleister klare neue Grenzen. Dabei ist es egal, ob die personenbezogenen Daten in der Cloud gespeichert werden oder lokal auf einem Server.

Analog zu den Bestimmungen der DSGVO sieht deshalb auch die e-Privacy-Verordnung ein „Recht auf Vergessenwerden“ im Wege der Löschung privater Daten vor. Außerdem dürfen Dienstleister private Daten nur dann zu Analysezwecken verwenden, wenn der Nutzer hierfür im Vorhinein eine Erlaubnis erteilt hat. In diesem Zusammenhang dürfen Anbieter die Nutzung bestimmter Web-Inhalte nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen (Kopplungsverbot). Außerdem hat man im Rahmen der e-Privacy-Verordnung bei der elektronischen Direktwerbung klarere Grenzen gesetzt.

Fazit

Für Unternehmen bedeutet die e-Privacy-Verordnung, dass die Nutzung privater Daten von Kunden zusätzlichen Einschränkungen unterworfen wird. Da die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und die direkte Kontaktaufnahme erschwert werden, werden sich fundamentale Änderungen beim elektronischen Marketing ergeben. Da einzelne Mitgliedsländer Vorbehalte gegenüber der e-Privacy-Verordnung geäußert haben, ist diese bisher nicht in Kraft getreten. Dies wird aller Voraussicht nach jedoch im Laufe des Jahres 2020 geschehen.

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