Impfausweis kopieren

Die Coronapandemie stellt Arbeitgeber nicht nur organisatorisch, sondern auch in Hinblick auf den Datenschutz vor Herausforderungen. Dazu gehört auch das Überprüfen des Impfstatus der Beschäftigten im Rahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, auch bekannt als Corona Regeln. Was Sie dabei dürfen und was nicht, ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, darum geben wir Ihnen hier die Antworten.

Die rechtliche Lage: Gesundheitsschutz vs Datenschutz

Datenschutz am Arbeitsplatz ist zuweilen ein heikles Thema. Seit Beginn der Corona-Pandemie umso mehr, da viele neue Regelungen dazugekommen sind die andere Regelungen berühren.

Um den Richtlinien der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nachzukommen, müssen Sie als Arbeitgeber den Impfstatus abfragen. Mit Einsicht in die Impfdokumente erheben Sie aber sensible Daten, die einen besonderen Schutz genießen.

Rechtlich ist die Lage wie folgt: Das Infektionsschutzgesetz lässt zwar darauf schließen, dass die Hinterlegung einer Kopie des Impfnachweises zulässig ist. Aber die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung erlauben dies möglicherweise nicht.

Infektionsschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung stehen also im Konflikt. In solchen Fällen wird normalerweise geprüft welches Gesetz in welchen konkreten Fällen Vorrang hat. Dies steht ist für das Verhältnis von Gesundheitsschutz und Datenschutz in Coronazeiten aber noch aus.

Da Datenschutzverstöße teuer werden können, sind Arbeitgebende also gut damit beraten vom Verlangen einer Kopie des Impfnachweises ihrer Arbeitnehmenden abzusehen.

Was müssen Arbeitgeber kontrollieren?

Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass ihre Beschäftigten die 3G-Regel einhalten. Dazu müssen sie sicherstellen, dass nur geimpfte, genesene und getestete Personen Zugang zum Arbeitsplatz haben. Kontrollieren müssen Arbeitgeber also die Nachweise.

Gültige Nachweise sind:

  1. Der Genesenennachweis, umgangssprachlich auch Coronanachweis, der jedoch eine begrenzte Gültigkeit hat.
  2. Der Impfnachweis, in Form des Impfpasses.
  3. Ein tagesaktueller Coronatest.

Die alltägliche Kontrolle der 3G-Nachweise ist aufwändig, umso verständlicher ist es nach Wegen zu suchen das Verfahren zu vereinfachen. Der Datenschutz darf dabei jedoch nicht auf der Strecke bleiben, denn auch die Abfrage des Impfstatus fällt in den Bereich der Verarbeitung persönlicher Daten.

Wollen Unternehmen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter überprüfen, ohne mit der Datenschutzverordnung in Konflikt zu kommen, empfehlen wir die Überprüfung durch einen dafür bestimmten Mitarbeiter. Dieser kann die Impf- beziehungsweise Genesenennachweise einsehen und deren Status sowie deren Gültigkeitsdauer vermerken. Eine Kopie der Nachweise dazu nicht vonnöten. Werden diese Daten zusätzlich auf einem speziellen Ausweis vermerkt, kann auch dies die morgendliche Einlasskontrolle beschleunigen.

Dürfen Arbeitgeber den Impfausweis für die Akten kopieren?

Personenbezogene Daten zu erheben geht immer mit dem Risiko einer Verletzung des Datenschutzes einher, darum sind Arbeitgeber gut damit beraten jede unnütze Speicherung personenbezogener Daten zu vermeiden. Eine gute Richtschnur um sich zu orientieren ist der Gedanke des absolut Notwendigen.

Konkret bedeutet das im Fall Impfausweis: Einsicht nehmen ja, kopieren nein.

Denn es handelt sich bei einem Impfausweis um ein Dokument mit hochsensiblen Gesundheitsdaten. Arbeitnehmende haben sogar das Recht einer Kopie ihres Impfausweises zu widersprechen. Aber selbst wenn Arbeitnehmende mit einer Kopie des Impfnachweises einverstanden sind, bleibt das Problem der Kollision mit der Datenschutzverordnung die leicht vermieden werden kann. Es genügt für Arbeitgeber Einsicht in den Impfausweis zu nehmen und den Impfstatus zu notieren. Eine Kopie ist nicht notwendig und aus Datenschutzgründen nicht ratsam.

 

Bild: AdobeStock_54086007, Petra Beerhalter

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