Künstliche Intelligenz

KI-Kennzeichnung: Art. 50 KI-Verordnung

datenschutz frankfurt 5 Min. Lesezeit
Grafik: ein Anhänger, verbunden mit einem Netz aus Punkten und Linien

Auf einen Blick

  • Ab dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung allgemein (Art. 113 KI-Verordnung), und damit Art. 50 mit den Transparenz- und Kennzeichnungspflichten.
  • Ein Unternehmen, das fremde KI-Werkzeuge nutzt, trifft genau zwei Pflichten: Offenlegung bei Deepfakes (Art. 50 Abs. 4) und Information bei Emotionserkennung (Art. 50 Abs. 3).
  • Die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 trifft den Anbieter des KI-Systems, nicht das Unternehmen, das es benutzt.
  • Verstöße kosten bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-Verordnung).

Am 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung allgemein (Art. 113 KI-Verordnung), und mit ihr Art. 50 KI-Verordnung, der die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten regelt. In der Beratung führt kaum eine Vorschrift zu so vielen Rückfragen, und fast immer geht es um dieselbe Verwechslung: Unternehmen rechnen mit Pflichten, die tatsächlich den Hersteller des Werkzeugs treffen, und übersehen die zwei, die sie selbst betreffen.

Was sich am 2. August 2026 ändert

Die KI-Verordnung ist gestaffelt in Kraft getreten. Die Verbote aus Art. 5 KI-Verordnung gelten bereits seit Februar 2025. Der 2. August 2026 ist der Termin, an dem die Verordnung allgemein anwendbar wird, und damit greift auch Art. 50 KI-Verordnung. Die Vorschrift verlangt keine Zertifizierung, keine Meldung und keine Genehmigung. Sie verlangt, dass Menschen erkennen können, wann sie es mit einer Maschine oder mit maschinell erzeugten Inhalten zu tun haben. Das klingt schlicht, hat aber vier Absätze mit vier verschiedenen Adressaten, und genau daran scheitert die Zuordnung im Alltag.

Anbieter oder Betreiber, die Rolle entscheidet

Art. 50 KI-Verordnung richtet sich an Anbieter und Betreiber, und zwar mit unterschiedlichen Pflichten. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer es in eigener Verantwortung einsetzt. Die meisten Unternehmen sind Betreiber. Für sie bleiben von den vier Absätzen genau zwei übrig.

  • Anbieter, Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung: KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Person erkennt, dass sie mit einer KI spricht, es sei denn, das ist aus Sicht einer verständigen Person ohnehin offensichtlich.
  • Anbieter, Art. 50 Abs. 2 KI-Verordnung: Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt erkennbar machen. Diese Pflicht trifft den Hersteller des Generators, nicht das Unternehmen, das ihn benutzt.
  • Betreiber, Art. 50 Abs. 3 KI-Verordnung: Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren.
  • Betreiber, Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung: Wer einen Deepfake erzeugt oder manipuliert, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Bei Text gilt die Pflicht nur, wenn er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Was ein Deepfake ist und was nicht

Der Begriff steht in Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung: KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlich als echt erscheinen würden. Drei Merkmale müssen zusammenkommen: Bild, Audio oder Video, Ähnlichkeit mit etwas Bestehendem und die Eignung zur Täuschung. Fehlt eines davon, liegt kein Deepfake vor. Ein frei erfundenes Symbolbild scheitert am zweiten Merkmal, ein Text scheitert schon am ersten. Diese Prüfung in drei Schritten erspart die meisten Diskussionen, die sonst im Marketing geführt werden.

Die häufigsten Entwarnungen

In der Praxis fällt ein großer Teil dessen, was Unternehmen mit KI erzeugen, gar nicht unter die Pflicht. Die folgenden Fälle kommen am häufigsten vor, und sie sind sämtlich unbedenklich:

  • KI-generierte Grafiken und Illustrationen ohne Bezug zu realen Personen oder Ereignissen: kein Deepfake, weil die Ähnlichkeit mit etwas Bestehendem fehlt.
  • KI-generierter Programmcode: weder Bild, Audio noch Video, und kein Text, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten öffentlichen Interesses informiert.
  • Interne Texte, Protokolle, Angebote, Präsentationen: nicht veröffentlicht, damit keine Pflicht aus Abs. 4.
  • Redaktionell geprüfte Veröffentlichungen: Für Text entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch die Inhalte überprüft hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
  • Reine Hilfsfunktionen: Korrigiert oder formatiert ein Werkzeug nur, ohne die Eingabedaten wesentlich zu verändern, entfällt die Markierungspflicht aus Abs. 2.
  • Offensichtliche KI-Interaktion: Ist für eine verständige Person ohne weiteres erkennbar, dass sie mit einer Maschine spricht, greift Abs. 1 nicht.
  • Künstlerische, kreative oder satirische Werke: Die Offenlegung erfolgt in angemessener Weise, ohne die Darstellung oder den Genuss des Werks zu beeinträchtigen.

Bleiben zwei Fälle, die Unternehmen wirklich betreffen: ein Chatbot auf der eigenen Website und ein Deepfake in der Werbung. Wer beides nicht einsetzt, hat aus Art. 50 KI-Verordnung nichts zu tun.

Wann und wie offengelegt wird

Nach Art. 50 Abs. 5 KI-Verordnung muss die Information klar und unterscheidbar erfolgen, spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation mit dem Inhalt. Ein Hinweis im Impressum oder in den AGB genügt also nicht, der Hinweis gehört an die Stelle, an der die Begegnung stattfindet. Zusätzlich muss er barrierefrei zugänglich sein. Für die Anbieter-Markierung nach Abs. 2 heißt maschinenlesbar etwas anderes als sichtbar: gemeint sind Wasserzeichen, Metadaten oder vergleichbare technische Verfahren. Ein sichtbarer Hinweis allein erfüllt diese Pflicht nicht, umgekehrt erfüllt ein Wasserzeichen allein nicht die Offenlegung nach Abs. 4.

Der teuerste Irrtum: die eigene Rolle

Die Verwechslung, die in der Beratung am häufigsten vorkommt, geht in beide Richtungen. Die eine Hälfte der Unternehmen glaubt, ab August 2026 jeden mit KI geschriebenen Text kennzeichnen zu müssen, und plant Hinweise unter Angeboten und Newslettern. Das verlangt die Verordnung nicht. Die andere Hälfte fühlt sich gar nicht betroffen, weil sie ja nur fremde Werkzeuge einkauft. Auch das kann falsch sein: Wer ein fremdes System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, wird selbst zum Anbieter und trägt dann auch die Gestaltungspflicht aus Abs. 1. Der weiße Chatbot mit dem eigenen Logo auf der eigenen Website ist genau dieser Fall. Die Rolle klärt sich nicht am Einkaufspreis, sondern daran, unter wessen Namen das System auftritt.

Bußgeldrahmen und die nächsten Schritte

Verstöße gegen Art. 50 KI-Verordnung sind bußgeldbewehrt. Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-Verordnung sieht bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Art. 50 Abs. 6 KI-Verordnung stellt zudem klar, dass die Pflichten für Hochrisiko-Systeme und andere Transparenzvorgaben daneben unberührt bleiben. Für die Vorbereitung genügen drei Schritte: eine Inventur aller eingesetzten KI-Werkzeuge einschließlich der Schatten-IT, die Klärung der eigenen Rolle je Werkzeug, und für Chatbot und Werbung eine schriftliche Festlegung, wo der Hinweis steht und wie er formuliert ist. Wer das bis zum Frühjahr 2026 erledigt hat, kommt ohne Hektik durch den August.

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Häufige Fragen

Das Wichtigste in Fragen und Antworten.

Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 KI-Verordnung?
Ab dem 2. August 2026. An diesem Tag wird die KI-Verordnung allgemein anwendbar (Art. 113 KI-Verordnung), und damit greifen auch die Transparenzpflichten aus Art. 50. Die Verbote aus Art. 5 gelten bereits seit Februar 2025.
Muss ein Unternehmen jeden mit KI geschriebenen Text kennzeichnen?
Nein. Für Text besteht die Pflicht nur, wenn er veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und sie entfällt, wenn ein Mensch den Text geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Interne Texte, Angebote und Präsentationen sind nicht erfasst.
Welche Pflichten treffen ein Unternehmen, das fremde KI-Werkzeuge nutzt?
Als Betreiber genau zwei: die Offenlegung bei Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 und die Information der Betroffenen bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung nach Art. 50 Abs. 3. Die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 trifft den Anbieter des Systems. Wer ein fremdes System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, wird allerdings selbst zum Anbieter.
Ist ein KI-generiertes Symbolbild ein Deepfake?
Nein. Ein Deepfake nach Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung braucht Bild, Audio oder Video, eine Ähnlichkeit mit real Bestehendem und die Eignung zur Täuschung. Ein frei erfundenes Symbolbild ohne Bezug zu realen Personen oder Ereignissen scheitert am zweiten Merkmal.