Videoüberwachung

Videoüberwachung: Die datenschutzrechtliche Lage

Sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld steigt die Nachfrage nach Videoüberwachung stetig. Allerdings ist die Rechtslage hinsichtlich einer Kamera am Arbeitsplatz nicht immer eindeutig: Vor allem im Zusammenhang mit der DSGVO und der Verarbeitung persönlicher Daten gilt es, einiges zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass die Überwachung per Videoaufzeichnung nicht generell verboten ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Interessensabwägung. Um Datenschutzverstöße zu vermeiden, ist es jedoch wichtig, die Arbeitnehmer und Passanten über die regelkonforme Videoüberwachung in Kenntnis zu setzen. Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber vor allem dann, wenn sie die Kameraüberwachung am Arbeitsplatz bekannt geben.

Eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist hingegen nur in besonderen Fällen gestattet: Nämlich dann, wenn es konkrete Gründe dafür gibt, die Ehrlichkeit eines Mitarbeiters anzuzweifeln. Sind keine konkreten Verdachtsfälle vorhanden, handelt es sich hingegen um eine unerlaubte Videoüberwachung, die mit hohen Bußgeldern einhergehen kann.

Verschiedene Formen der Mitarbeiterüberwachung

Die Videoüberwachung ist nicht die einzige Möglichkeit für die Überwachung der Mitarbeiter. Eine Alternative dazu sind eine Detektei oder andere technische Möglichkeiten. In jedem Fall ist dabei sicherzustellen, dass der Datenschutz am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Nur unter diesen Umständen ist es möglich, eine Kameraüberwachung ohne Datenschutzverstöße zu ermöglichen.

  • Videoüberwachung: Mithilfe von Videokameras lässt sich genaustens feststellen, was im Büro oder den Lagerräumen vor sich geht. Dabei muss jedoch zwischen öffentlichen und verdeckten Aufzeichnungen unterschieden werden. Wichtig: In bestimmten Räumen ist die Überwachung strengstens untersagt – nämlich in den Toiletten, Umkleideräumen, Schlafräumen oder den sanitären Anlagen.
  • GPS-Überwachung: Wer vor allem den Standort seiner Mitarbeiter in Erfahrung bringen will, erreicht dieses Ziel mit einem GPS-Tracker. Diese Methode dient aber nicht nur der Überwachung, sondern kann ebenfalls dabei helfen, die Betriebsabläufe zu optimieren.
  • PC-Überwachung: Mitarbeiter im Büro zu überwachen ist mit GPS kaum möglich. In diesem Fall könnte eine PC-Überwachung infrage kommen. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn es darum geht zu überprüfen, ob regelmäßig private Mails gelesen werden oder der vereinbarten Arbeit nachgegangen wird.
  • Telefon abhören: Wie auch bei der Videoüberwachung ist das Abhören des Telefons mit Vorsicht durchzuführen. Denn Gespräche unterliegen der Vertraulichkeit des Wortes. Deshalb ist es beim Abhören der Telefone besonders wichtig, zuvor die Zustimmung der Mitarbeiter einzuholen.

Mitarbeiterüberwachung: Welche Bereiche dürfen Arbeitgeber per Video überwachen?

Sobald der Arbeitgeber das Einverständnis seiner Mitarbeiter für die Videoüberwachung eingeholt hat, stehen ihm grundsätzlich zahlreiche Möglichkeiten offen. Dabei gilt es jedoch stets den Datenschutz zu berücksichtigen. Während Büro- oder Lagerräume von der Videoüberwachung erfasst werden dürfen, ist es in anderen Räumen untersagt.

Insbesondere ist die Videoüberwachung in den privaten Räumen rechtlich nicht gestattet. Dazu gehören sämtliche Umkleide- und Sanitärräume, die sich im Betrieb befinden. Grund dafür sind die schutzwürdigen Interessen der Mitarbeiter und des Arbeitgebers.

Videoüberwachung: Welche Konsequenzen drohen Arbeitgebern?

Personenbezogene Daten ohne Erlaubnis zu erfassen, ist nur in einem konkreten Verdachtsfall möglich. Dieser Verdacht muss begründet werden – eine reine Mutmaßung reicht dazu nicht aus. Aus diesem Grund wird die unrechtmäßige Videoüberwachung mit hohen Strafen geahndet.

  • Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne das dem vorher zugestimmt wurde, handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall ist mit Geldbuße zu rechnen, die bis zu 300.000 Euro betragen kann.
  • Handelt es sich dabei um eine vorsätzliche Tat, die dem Überwachten schaden soll, ist mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu rechnen.
  • Wurde die Video- oder Telefonüberwachung ohne Einwilligung der Mitarbeiter durchgeführt, können diese vor dem Arbeitsgericht auf Schmerzensgeld klagen. Grund dafür: die Verletzung der Persönlichkeitsrechte.

Wichtig: Sobald eine Videokamera widerrechtlich eine Tonspur aufzeichnet, handelt es sich dabei um eine Straftat. Diese ahnt der Gesetzgeber nach dem Strafgesetzbuch, was eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben kann. Diese Regelung gilt nicht nur für denjenigen, der die Videos aufgezeichnet hat, sondern auch für den, der sie weitergereicht hat.

 

Bild: AdobeStock_283199865, denisismagilov

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